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BaFin-Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für 2022 (BA 54-FR 2444-2023/0001)

BaFinInstitutsVergV, WpI-VergV, § 25a KWG, CRD, DE

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zu den Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 erlassen. Dies ist eine Reaktion auf die grundlegend überarbeiteten EBA-Leitlinien (EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08), die seit dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sind und die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich und die Datenerfassung bei High Earners ablösen.

Die Allgemeinverfügung berücksichtigt die neuen Datenerhebungen und -auswertungen, die mit der CRD-V-Richtlinie hinzugekommen sind. Da die Anpassung des KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV) länger dauern wird als die von der EBA vorgegebene Meldefrist, stellt die Allgemeinverfügung sicher, dass die nationalen Aufseher die erforderlichen Informationen fristgerecht bis zum 31. Oktober 2023 an die EBA weitergeben können.

Betroffen sind Banken in Deutschland, die jährlich Daten zu Einkommensmillionären (High Earners) und für ein Benchmarking der Vergütungstrends und -praktiken gemäß Artikel 75 CRD an die Deutsche Bundesbank melden müssen. Die Allgemeinverfügung regelt die Anpassungen der Anzeigepflichten nach § 24 Absatz 1a Nr. 5 und 6 KWG in Verbindung mit § 9a AnzV sowie neue Anzeigeerfordernisse.

Zum Rahmenwerk: Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Vergütungsaufsicht für Institute: angemessene, nachhaltige Vergütungssysteme, Identifizierung von Risikoträgern, Zurückbehaltung und Rückforderung variabler Vergütung, Vergütungskontrollausschuss und Offenlegung; für Wertpapierinstitute gilt die WpI-Vergütungsverordnung.

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