Auswirkungen des EuGH-Urteils zu „Acting in Concert“ auf § 34 WpHG und § 30 WpÜG (Aufsichtsmitteilung Nr. 02/2026)
RL 2014/65/EU, VO 600/2014, EU
Die BaFin passt ihre Verwaltungspraxis zur Auslegung von § 34 WpHG an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Februar 2026 an. Der EuGH hatte entschieden, dass § 34 Abs. 2 WpHG zum „Acting in Concert“ (AiC) europarechtswidrig ist, soweit er über die Transparenzrichtlinie hinausgeht.
Die BaFin wird § 34 Abs. 2 WpHG nun so auslegen, dass eine Zurechnung nur bei einer Vereinbarung vorliegt, die eine langfristige gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des Emittenten vorsieht. Die Zurechnungstatbestände des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 WpHG werden nicht mehr angewendet. Für § 30 WpÜG bleibt die Auslegung und Anwendung unverändert, da strengere Vorschriften hier im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten zulässig sind.
Die Aufsichtsmitteilung richtet sich an alle Meldepflichtigen nach §§ 33 ff. WpHG, die Stimmrechtsanteile an börsennotierten Unternehmen erwerben oder veräußern, sowie an Marktteilnehmer, die Verfahren nach dem WpÜG durchführen wollen. Sie gilt ab sofort bis zu einer europarechtskonformen Änderung des § 34 Abs. 1 und 2 WpHG.
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