ESMA70-2026-186Überarbeitete Leitlinien zu Insiderlisten
Vereinfachtes Format für kleine und mittlere Emittenten, verpflichtend ab 01.01.2027.
Die Marktmissbrauchsverordnung verbietet Insidergeschäfte, deren Empfehlung sowie Marktmanipulation und verpflichtet Emittenten zur unverzüglichen Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen, sofern kein Aufschubgrund vorliegt.
Flankierend gelten Pflichten zu Insiderlisten, Eigengeschäften von Führungskräften (Managers' Transactions) und Handelsverbotszeiträumen. Wertpapierdienstleister müssen verdächtige Aufträge und Geschäfte über STOR-Meldungen an die Aufsicht melden.
ESMA70-2026-186Vereinfachtes Format für kleine und mittlere Emittenten, verpflichtend ab 01.01.2027.
Die Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (KMMV) konkretisiert die Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen gemäß § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes. Sie legt fest, wie und wann relevante Informationen über Kryptomärkte zu veröffentlichen sind, um Markttransparenz und Anlegerschutz zu gewährleisten.
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