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ÜbersichtWertpapiergeschäft & Anlegerschutznur bei Verwendung von Referenzwerten in Finanzinstrumenten oder Fonds
EuGH

VO (EU) 2016/1011 ↗, EU

Benchmark-Verordnung (BMR)

5 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 12.02.2026seit 29.06.2016

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Die Benchmark-Verordnung regelt Erstellung, Bereitstellung und Verwendung von Referenzwerten: Administratoren benötigen eine Zulassung oder Registrierung und müssen Governance-, Methodik- und Kontrollanforderungen erfüllen. Beaufsichtigte Verwender — etwa Fondsverwalter, die Indizes nachbilden oder die Wertentwicklung daran messen, und Emittenten strukturierter Produkte — dürfen nur Referenzwerte zugelassener Administratoren einsetzen.

Verwender müssen robuste schriftliche Ausweichpläne für den Wegfall oder die wesentliche Änderung eines Referenzwerts vorhalten und in Prospekten auf die Registrierung des Administrators hinweisen. Die laufende Überarbeitung beschränkt den Anwendungsbereich künftig im Wesentlichen auf kritische und signifikante Benchmarks sowie EU-Klima-Benchmarks und erleichtert die Nutzung von Drittstaaten-Referenzwerten.

12.02.2026
UrteilEuGHC-471/24

EuGH-Urteil zu Informationspflichten bei kritischen Referenzwerten in Immobilienkrediten (C-471/24)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Informationspflicht einer Bank bei Immobilienkrediten mit variablem Zinssatz, der auf einem regulierten Referenzindex wie dem WIBOR basiert, nicht die Offenlegung der Methodik dieses Indexes gegenüber dem Verbraucher umfasst. Eine Vertragsklausel, die einen solchen Referenzindex enthält, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers.

Original öffnen: curia.europa.eu ↗
19.05.2025
VerordnungEU-AmtsblattVO (EU) 2025/914

BMR-Review im Amtsblatt: Anwendungsbereich auf kritische und signifikante Referenzwerte verengt

Die Verordnung (EU) 2025/914 beschränkt die Benchmark-Verordnung ab 01.01.2026 auf kritische und signifikante Referenzwerte, EU-Klima- und Paris-abgestimmte Referenzwerte und bestimmte Rohstoffreferenzwerte; Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte fallen aus der Zulassungspflicht, Verwender müssen ihre Prüfpflichten anpassen.

Anwendung ab 01.01.2026
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
12.02.2021
09.12.2019
29.06.2016