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ÜbersichtNachhaltigkeitnur ab 1.000 Beschäftigten im Inland
Bundesrecht

LkSG, RL (EU) 2024/1760, RL (EU) 2025/794, EU+DE

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) & CSDDD

4 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 15.01.2026seit 22.07.2021

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten ein Risikomanagement für Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern: Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren und Dokumentation. Für Finanzinstitute zählen auch Kunden und Portfoliounternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Lieferkette.

Auf EU-Ebene setzt die CSDDD ähnliche Pflichten für sehr große Unternehmen; ihre Anwendung wurde 2025 auf Juli 2028 verschoben und inhaltliche Erleichterungen werden im Omnibus-Verfahren verhandelt. Die Bundesregierung will das LkSG durch ein CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzen; bis dahin soll eine Änderung die Berichtspflicht streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken.

15.01.2026
16.04.2025
05.07.2024
22.07.2021
GesetzBGBlBGBl. 2021 I S. 2959

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verkündet

Gilt seit dem 01.01.2023 für Unternehmen ab 3.000 und seit dem 01.01.2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht die Einhaltung; die Prüfung der Berichte nach §§ 12, 13 LkSG hat es zum 01.10.2025 eingestellt.

Anwendung ab 01.01.2023
Original öffnen: recht.bund.de