Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt von Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten ein Risikomanagement für Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern: Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren und Dokumentation. Für Finanzinstitute zählen auch Kunden und Portfoliounternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Lieferkette.
Auf EU-Ebene setzt die CSDDD ähnliche Pflichten für sehr große Unternehmen; ihre Anwendung wurde 2025 auf Juli 2028 verschoben und inhaltliche Erleichterungen werden im Omnibus-Verfahren verhandelt. Die Bundesregierung will das LkSG durch ein CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzen; bis dahin soll eine Änderung die Berichtspflicht streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken.