GeldwäschepräventionRichtlinieEU-AmtsblattRL (EU) 2018/843
5. Geldwäscherichtlinie: Kryptodienstleister, öffentliche Transparenzregister und Hochrisiko-Drittstaaten
VO (EU) 2024/1620, 2024/1624, EU
Die Richtlinie (EU) 2018/843 erweitert den Kreis der Verpflichteten um Kryptotauschplattformen und Wallet-Anbieter, öffnet die Transparenzregister, senkt die Schwellen für Prepaid-Karten und verschärft die Pflichten gegenüber Hochrisiko-Drittstaaten. Umsetzung bis 10.01.2020.
- 10.01.2020
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: AMLA-Verordnung und EU-Geldwäscheverordnung
Das unmittelbar geltende EU-Geldwäscherecht samt der neuen Behörde AMLA, die technische Standards erlässt und ausgewählte Institute direkt beaufsichtigt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu AMLA-Verordnung und EU-Geldwäscheverordnung
- 07.10.2026Konsultation zu RTS für zentrale AML/CFT-Datenbank der AMLA
- 01.10.2026BaFin ändert Praxis bei Übernahme von ESA- und AMLA-Leitlinien
- 01.10.2026AMLA legt finale RTS zu Sorgfaltspflichten, Gruppenanforderungen und Geschäftsbeziehungen vor
- 04.08.2026EBA veröffentlicht Entwurf des Berichtsrahmens für die Erhebung der Eignungsdaten 2027
- 22.07.2026FAQ zum Meldepaket für die Identifizierung vorläufig geeigneter Verpflichteter (AMLA)
- 20.07.2026Aktualisierte Taxonomie für die Datenerhebung zur Risikobewertung 2027 der AMLA