EBA präzisiert Meldepflichten für FMI-Dienstleistungen (Q&A 2026_7824)
BRRD (2014/59/EU), SRM-VO, EU
Die EBA präzisiert die Auslegung der Spalten 0210 und 0220 der Vorlage Z09.01 (FMI Services – Providers and Users) für das BRRD-Reporting. Die Meldung von Dienstleistungen in dieser Vorlage ist auf solche beschränkt, die für die vertragliche Beziehung zum Zugang oder zur Funktion einer Finanzmarktinfrastruktur (FMI) relevant sind.
Dies umfasst auch Dienstleistungen, die den direkten oder indirekten Zugang zur FMI unterstützen. Allgemeine kommerzielle, operative oder konzerninterne Dienstleistungen, die mit einem Intermediär ausgetauscht werden und nicht mit der FMI-Beziehung zusammenhängen, sollen nicht gemeldet werden. Dies betrifft Kreditinstitute, die unter die BRRD-Berichtspflicht fallen.
Die Klarstellung hilft den meldenden Instituten, den Umfang der zu berichtenden Dienstleistungen korrekt abzugrenzen und unnötige Meldungen zu vermeiden. Die Antwort wurde von der EBA erstellt und am 09.10.2026 veröffentlicht.
Zum Rahmenwerk: BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
Sanierungs- und Abwicklungsplanung, MREL-Anforderungen und Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
- 09.10.2026Klassifizierung von Tier-2-Emissionen bei Verlust der MREL-Anrechenbarkeit durch vorzeitige Rückzahlung (Q&A 2026_7797)
- 09.10.2026Meldung von Gegenpartei-Identifikatoren in den Templates Z 12.00 und Z 14.00 (Q&A 2026_7815)
- 09.10.2026EBA Q&A zu Meldung Z 09.01 (FMI Services) im Abwicklungsplanungs-Reporting (2026_7823)
- 09.10.2026EBA-Klarstellung zur Meldung von Vertrags-IDs bei eigenen Vermögenswerten (Q&A 2026_7844)
- 09.10.2026Definition der Substituierbarkeit von CCPs und Meldung alternativer Anbieter (RESOL II) (Q&A 2026_7912)
- 20.04.2026CMDI-Paket im Amtsblatt: BRRD und SRM-Verordnung überarbeitet