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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
EBA

DVO (EU) 2025/2303, DVO (EU) 2021/622, DVO (EU) 2021/763, Del. VO (EU) 2021/1527, Del. VO (EU) 2018/345, EU

Abwicklung: Planung, Bewertung, MREL und Bail-in-Anerkennung (RTS/ITS zur BRRD)

20 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 11.03.2026seit 17.06.2016

11.03.2026
10.12.2025
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2025/2303

ITS zu Verfahren und Meldebögen für Informationen zur Abwicklungsplanung – Neufassung 2025 (Art. 11 Abs. 3 BRRD)

Ersetzt die DVO (EU) 2018/1624 samt Änderung und legt neu fest, mit welchen Meldebögen und Verfahren Institute der Abwicklungsbehörde Informationen für den Abwicklungsplan liefern. Institute müssen ihr Abwicklungsmeldewesen auf die neuen Templates umstellen; in Kraft seit 30.12.2025.

Anwendung ab 30.12.2025
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07.06.2024
04.03.2022
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2022/365

Änderung der ITS zu Meldebögen für Informationen zur Abwicklungsplanung (Art. 11 Abs. 3 BRRD)

Überarbeitet die Meldebögen und Anweisungen der DVO (EU) 2018/1624, unter anderem zur Anpassung an die mit BRRD II geänderten Anforderungen an die Abwicklungsplanung. Institute mussten ihr Abwicklungsmeldewesen auf die aktualisierten Templates umstellen. Aufgehoben durch DVO (EU) 2025/2303 mit Wirkung vom 30.12.2025.

Anwendung ab 24.03.2022
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04.10.2021
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2021/1751

ITS zu Mitteilungen über undurchführbare Bail-in-Klauseln (Art. 55 Abs. 8 BRRD)

Enthält die einheitlichen Formate und Meldebögen, mit denen Institute der Abwicklungsbehörde mitteilen, dass die Aufnahme der vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen in eine Verbindlichkeit undurchführbar ist. Institute sollten ihre internen Prozesse so aufsetzen, dass solche Fälle erkannt und mit den vorgegebenen Angaben gemeldet werden.

Anwendung ab 24.10.2021
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17.09.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/1527

RTS zur vertraglichen Anerkennung des Bail-in (Art. 55 BRRD)

Konkretisiert die Bail-in-Anerkennungsklausel, die Institute in Verbindlichkeiten nach Drittstaatenrecht aufnehmen müssen: Mindestinhalt der Klausel, Fälle, in denen die Aufnahme rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist, und Fristen, in denen die Abwicklungsbehörde reagieren kann. Institute müssen ihre Emissions- und Vertragsdokumentation entsprechend gestalten und Undurchführbarkeit begründet dokumentieren.

Anwendung ab 07.10.2021
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16.08.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/1340

RTS zur Vertragsklausel für Aussetzungsbefugnisse in der Abwicklung (Art. 71a BRRD)

Institute müssen in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, eine Klausel aufnehmen, mit der die Gegenpartei die Befugnisse der Abwicklungsbehörde zur Aussetzung von Pflichten und Beendigungsrechten anerkennt. Die RTS legen den Mindestinhalt dieser Klausel fest. Institute sollten ihre Vertragsmuster und den Bestand an Drittstaatenverträgen daraufhin prüfen.

Anwendung ab 05.09.2021
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08.07.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/1118

RTS zu Säule-2-Anforderung und Puffern für Abwicklungsgruppen (Art. 45c Abs. 4 BRRD)

Richtet sich an Abwicklungsbehörden: legt die Methode fest, mit der sie für eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe die Säule-2-Anforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung abschätzen, wenn die Abwicklungsgruppe selbst nicht diesen Anforderungen unterliegt. Institute spüren das über die Kalibrierung ihrer MREL-Vorgabe.

Anwendung ab 28.07.2021
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12.05.2021
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2021/763

ITS zu Meldung und Offenlegung von MREL und TLAC (Art. 430, 434a CRR, Art. 45i BRRD)

Legt die Meldebögen und Offenlegungsformate fest, mit denen G-SRI und Abwicklungseinheiten ihre Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an Aufsicht und Abwicklungsbehörde melden und im Rahmen von Pillar 3 veröffentlichen. Betroffene Institute müssen diese Formate in Meldewesen und Offenlegungsbericht umsetzen; die Vorlagen wurden seither geändert.

Anwendung ab 01.06.2021
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16.04.2021
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2021/622

ITS zu Meldebögen für die Meldung der MREL an die Abwicklungsbehörde (Art. 45j BRRD)

Legt einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden fest, mit denen Institute und Abwicklungseinheiten der Abwicklungsbehörde ihre MREL-Ausstattung, die Zusammensetzung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Restlaufzeiten melden. Betroffene Institute müssen diese Templates in ihr Meldewesen einbinden.

Anwendung ab 06.05.2021
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04.03.2019
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2019/348

RTS zu Kriterien für die Auswirkungen eines Institutsausfalls (Art. 4 Abs. 6 BRRD)

Richtet sich an Aufsichts- und Abwicklungsbehörden: legt die Kriterien fest, nach denen sie beurteilen, wie sich der Ausfall eines Instituts auf Finanzmärkte, andere Institute und Finanzierungsbedingungen auswirken würde. Institute spüren das darüber, ob ihnen vereinfachte Pflichten für Sanierungs- und Abwicklungspläne gewährt werden.

Anwendung ab 24.03.2019
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07.11.2018
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2018/1624

ITS zu Verfahren und Meldebögen für Informationen zur Abwicklungsplanung – Fassung 2018 (Art. 11 Abs. 3 BRRD)

Ersetzt die erste Fassung von 2016 und legt fest, wie die Abwicklungsbehörde Informationen für den Abwicklungsplan anfordert und mit welchen Meldebögen Institute Daten etwa zu Organisationsstruktur, Verbindlichkeiten, kritischen Funktionen und Finanzmarktinfrastrukturen liefern. Institute müssen die Templates in ihr regelmäßiges Abwicklungsmeldewesen einbinden. Aufgehoben durch DVO (EU) 2025/2303 mit Wirkung vom 30.12.2025.

Anwendung ab 27.11.2018
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09.03.2018
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2018/344

RTS zur Bewertung der unterschiedlichen Behandlung in der Abwicklung (Art. 74 Abs. 4 BRRD)

Richtet sich vor allem an Abwicklungsbehörden und unabhängige Bewerter: regelt die Methode, mit der nach einer Abwicklung ermittelt wird, ob Anteilseigner und Gläubiger schlechter gestellt wurden als in einem regulären Insolvenzverfahren (No-Creditor-Worse-Off). Institute spüren das über die Erwartung, Daten für eine hypothetische Insolvenzbewertung bereitstellen zu können.

Anwendung ab 29.03.2018
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09.03.2018
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2018/345

RTS zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Art. 36 Abs. 15 BRRD)

Richtet sich vor allem an Abwicklungsbehörden und unabhängige Bewerter: legt die Kriterien für die Bewertungen fest, auf die sich die Feststellung der Abwicklungsvoraussetzungen und die Wahl der Abwicklungsmaßnahmen stützen. Institute spüren das über die Erwartung, Bewertungsdaten über ihre Management-Informationssysteme kurzfristig bereitstellen zu können.

Anwendung ab 29.03.2018
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02.03.2018
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2018/308

ITS zu Formaten für MREL-Mitteilungen der Abwicklungsbehörden an die EBA (Art. 45 BRRD)

Richtete sich an die Abwicklungsbehörden: Die ITS legten Formate, Vorlagen und Definitionen fest, mit denen diese der EBA die für Institute festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) übermitteln. Für Institute ergaben sich keine unmittelbaren Pflichten. Aufgehoben durch DVO (EU) 2021/622 mit Wirkung vom 06.05.2021.

Anwendung ab 22.03.2018
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24.09.2016
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2016/1712

RTS zu detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte (Art. 71 Abs. 8 BRRD)

Bestimmt die Mindestangaben, die Institute auf Anordnung der Aufsicht oder Abwicklungsbehörde in detaillierten Aufzeichnungen über ihre Finanzkontrakte führen müssen, etwa Gegenpartei, Vertragsart, anwendbares Recht, Laufzeit und Sicherheiten, sowie die Umstände, unter denen die Pflicht auferlegt wird. Institute sollten ihre Vertrags- und Positionsdaten so vorhalten, dass sie diese Angaben kurzfristig liefern können.

Anwendung ab 14.10.2016
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03.09.2016
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2016/1450

RTS zu den Kriterien der Methode für die Festlegung der MREL (Art. 45 Abs. 2 BRRD)

Richtet sich an Abwicklungsbehörden: konkretisiert die Kriterien, nach denen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) institutsindividuell festgelegt wird, also Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag. Institute spüren das über die Höhe ihrer MREL-Vorgabe und damit ihren Emissionsbedarf an bail-in-fähigen Instrumenten. Mit BRRD II wurden die Kalibrierungsregeln weitgehend in die Richtlinie selbst übernommen.

Anwendung ab 23.09.2016
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23.08.2016
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2016/1401

RTS zur Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten im Bail-in (Art. 49 BRRD)

Richtet sich vor allem an Abwicklungsbehörden und Bewerter: regelt Methoden und Grundsätze, nach denen Verbindlichkeiten aus Derivaten bei Anwendung des Bail-in glattgestellt und bewertet werden, einschließlich Zeitpunkt und Ermittlung kommerziell angemessener Ersatzwerte. Institute spüren das über die Erwartung, Derivatepositionen und Bewertungsdaten in der Abwicklung zeitnah bereitstellen zu können.

Anwendung ab 12.09.2016
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06.07.2016
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2016/1066

ITS zu Verfahren und Meldebögen für Informationen zur Abwicklungsplanung – erste Fassung 2016 (Art. 11 Abs. 3 BRRD)

Erste EU-weit einheitliche Meldebögen, mit denen Institute der Abwicklungsbehörde die für den Abwicklungsplan benötigten Informationen liefern, etwa zu Organisationsstruktur, Verbindlichkeiten, kritischen Funktionen und Finanzmarktinfrastrukturen. Die Abwicklungsbehörde fordert die Daten an, Institute müssen sie in den vorgegebenen Formaten bereitstellen. Aufgehoben durch DVO (EU) 2018/1624 mit Wirkung vom 27.11.2018.

Anwendung ab 26.07.2016
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17.06.2016
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2016/962

ITS zu Formaten für Behördenmeldungen an die EBA (Art. 4 Abs. 11 BRRD)

Richtet sich an Aufsichts- und Abwicklungsbehörden: legt einheitliche Formate, Vorlagen und Definitionen fest, mit denen sie der EBA melden, wie sie vereinfachte Pflichten für Sanierungs- und Abwicklungspläne angewendet haben. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; relevant ist es für kleinere Institute, die von vereinfachten Anforderungen profitieren.

Anwendung ab 07.07.2016
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