Anhörung zur Allgemeinverfügung für Kundenbeschwerdeberichte von CRR-Kreditinstituten
JC 2014/43, JC 2018/35, BaFin-RS 06/2018, EU+DE
Die BaFin beabsichtigt, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die CRR-Kreditinstitute, bestimmte Zweigstellen ausländischer Unternehmen und Zweigniederlassungen deutscher CRR-Kreditinstitute im Ausland zur jährlichen Einreichung eines Berichts über Kundenbeschwerden verpflichtet. Dieser Beschwerdebericht muss detaillierte Angaben zur Anzahl der Beschwerden, aufgeschlüsselt nach Geschäftsarten, Bearbeitungsstand und -dauer, Beschwerdegründen, Erfolgsquoten für Beschwerdeführer, Kulanzzahlungen, Gerichtsverfahren sowie personellen und organisatorischen Konsequenzen enthalten.
Die Berichtspflicht gilt für alle genannten Institute und ist sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene zu erfüllen. Ausgenommen sind Beschwerden, die sich auf Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, sofern das Institut auch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Die BaFin begründet die Maßnahme mit der Notwendigkeit, Einblicke in die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und das Risikomanagement der Institute zu erhalten und ihrer Verpflichtung nach § 7b Abs. 1 Satz 4 KWG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 EBA-Verordnung nachzukommen, die auf den EBA-Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung basiert.
Die BaFin hat eine Anhörung zu dieser Allgemeinverfügung eingeleitet. Betroffene Institute können bis zum 4. August 2017 schriftlich Stellung nehmen. Die erstmalige Einreichung des Beschwerdeberichts soll zum 1. März 2018 für das Kalenderjahr 2017 erfolgen.
Zum Rahmenwerk: Beschwerdemanagement: ESA-Leitlinien & BaFin-Rundschreiben
Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement: Beschwerdemanagementfunktion, internes Beschwerderegister, Fristen und Information der Beschwerdeführer, Auswertung für die Aufsicht; ESA-Leitlinien des Joint Committee und ihre Umsetzung im BaFin-Rundschreiben 06/2018 sowie in BT 12 MaComp.
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