Allgemeinverfügung zur Anerkennung des in Österreich angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die den von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) angeordneten sektoralen Systemrisikopuffer für bestimmte Gewerbeimmobilienkredite reziprok anwendet. Dieser Puffer wird schrittweise erhöht: von einem Prozent auf zwei Prozent mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung und ab dem 1. Juli 2027 auf dreieinhalb Prozent.
Die Erhöhungen gelten für Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (ausgenommen gemeinnützige Bauvereinigungen) im Bau- und Immobiliensektor in Österreich, klassifiziert nach NACE-Kodes F 41, F 43 und L 68. Institute müssen den Puffer auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis anwenden, sofern ihre in Österreich belegenen Risikopositionen 100 Mio. Euro überschreiten. Die BaFin folgt damit einer Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).
Die Allgemeinverfügung tritt einen Monat nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Die FMA hatte die Erhöhung des Puffersatzes begründet, da der ursprüngliche Satz von 1 % nicht ausreichte, um identifizierte Risiken abzudecken, und die Auswirkungen der CRR 3 auf Gewerbeimmobilienengagements geringer ausfielen als erwartet.
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Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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