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Alle Updates zu CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Eigenmittel & AufsichtsrechtDurchführungs-VOEU-Amtsblatt32026R2041

Durchführungsbestimmungen zu Solvency II: Technische Informationen für versicherungstechnische Rückstellungen (32026R2041)

EU-AmtsblattVO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU

Diese Durchführungsverordnung legt technische Informationen fest, die für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Eigenmittel gemäß der Solvency-II-Richtlinie erforderlich sind. Sie beinhaltet spezifische Vorgaben für die Zinsstrukturkurve ohne Kreditrisiko, die für die Bewertung von Verpflichtungen und Vermögenswerten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen maßgeblich ist. Zudem werden Parameter für die Berechnung des Basissatzes für die risikofreie Zinskurve sowie für die Volatilitätsanpassung festgelegt.

Die Regelungen richten sich an alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb der Europäischen Union. Sie müssen diese technischen Informationen verwenden, um ihre versicherungstechnischen Rückstellungen korrekt zu bewerten und die Angemessenheit ihrer Eigenmittel nachzuweisen. Dies gewährleistet eine einheitliche und vergleichbare Bewertungsgrundlage im europäischen Versicherungsmarkt.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht

Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.

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