IPU Quarterly Assessment: Neue Rechtsgrundlage im KWG
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die BaFin weist darauf hin, dass die Meldepflicht für das IPU Quarterly Assessment seit dem 1. April 2026 nicht mehr auf ihrer Anordnung beruht, sondern direkt in § 2g Absatz 8 KWG verankert ist. Inhalt und Meldeschwellen des Assessments bleiben unverändert.
Das IPU Quarterly Assessment dient der Überwachung der Vermögenswerte von Drittstaatengruppen in der EU. Meldepflichtig sind bestimmte EU-Mutterinstitute, Einzelinstitute der Drittstaatengruppe sowie das IPU nach seiner Errichtung. Die Berechnung und Überwachung der Schwellenwerte richten sich nach den EBA-Leitlinien (EBA/GL/2021/08).
Die Meldung erfolgt vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, mit einer Meldefrist von zwei Monaten nach dem Stichtag. Institute reichen die Meldebögen weiterhin über das NExt-System der Deutschen Bundesbank ein, die die Daten im Auftrag der BaFin erhebt und auswertet.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
- 21.10.2026Allgemeinverfügung zur Anerkennung des in Österreich angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken
- 09.10.2026Anrechenbarkeit von Immobilien als Kreditsicherheit und IPRE-Definition (Q&A 2026_7898)
- 11.09.2026Technische Informationen für versicherungstechnische Rückstellungen und Eigenmittel (Solvency II) (32026R2041)
- 11.09.2026FRTB: befristete Entlastungen und Multiplikatoren für Marktrisiko-Eigenmittel ab 2027
- 03.09.2026RTS zum operationellen Risiko unter CRR III im Amtsblatt
- 22.04.2026Bundesbank-Monatsbericht erläutert das BRUBEG: Entlastungen, Drittstaatenzweigstellen, ESG-Risikopläne