Konsultation zum Entwurf der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) (Konsultation 07/2022)
EBA/GL/2021/13, Art. 30–34 RL (EU) 2019/2034, Del. VO (EU) 2021/2154, Del. VO (EU) 2021/2155, EU
Die BaFin hat den Entwurf einer Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) zur Konsultation gestellt. Dieser Entwurf konkretisiert die Vergütungsvorgaben der Wertpapierfirmenrichtlinie (IFD) und des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG).
Die WpIVergV gilt ausschließlich für „Mittlere Wertpapierinstitute“ gemäß § 2 Absatz 17 WpIG sowie für deren übergeordnete Unternehmen. „Kleine Wertpapierinstitute“ sind von den Regelungen ausgenommen, während „Große Wertpapierinstitute“ weiterhin der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) unterliegen. Der Entwurf wurde auf Basis früherer Konsultationsergebnisse und der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik überarbeitet.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 21. November 2022 bei der BaFin eingereicht werden. Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen öffentlich zu machen.
Zum Rahmenwerk: Vergütung bei Wertpapierinstituten (IFD): RTS und EBA-Leitlinien
Technische Standards und EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik von Klasse-2-Wertpapierinstituten nach der IFD: Kriterien zur Identifizierung der Risikoträger, zulässige Instrumente für die variable Vergütung, geschlechtsneutrale Vergütung, Verhältnis fixer zu variabler Vergütung, Zurückbehaltung, Malus und Clawback. In Deutschland über die WpI-Vergütungsverordnung umgesetzt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Vergütung bei Wertpapierinstituten (IFD): RTS und EBA-Leitlinien
- 16.05.2025Allgemeinverfügung Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute
- 08.05.2023Konsultation zu Vergütungsmeldungen von Wertpapierinstituten (Konsultation 09/2023)
- 07.12.2021RTS zur Identifizierung von Risikoträgern in Wertpapierfirmen (Art. 30 Abs. 4 IFD)
- 07.12.2021RTS zu Instrumenten für die variable Vergütung in Wertpapierfirmen (Art. 32 Abs. 8 IFD)
- 22.11.2021Leitlinien zur Vergütungspolitik von Wertpapierinstituten nach IFD: Anwendung ab 30.04.2022