GeldwäschepräventionMerkblattBaFin
Hinweis zu den AuA BT Kreditinstitute: Herkunftsnachweise bei Bareinzahlungen öffentlicher Verwaltungen
GwG, DE
Zahlen Bedienstete von Behörden wie Zoll, Justiz oder Gerichtskassen Bargeld auf Konten ihres Dienstherrn ein, genügt zur Plausibilisierung der Mittelherkunft der Dienstausweis, wenn die Bargeldannahme eine gesetzliche Aufgabe der Behörde ist. Kreditinstitute sollten ihre Vorgaben zu Herkunftsnachweisen bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro entsprechend ergänzen.
Zum Rahmenwerk: Geldwäschegesetz (GwG)
Das deutsche Geldwäschegesetz mit Sorgfalts-, Melde- und Aufzeichnungspflichten, das derzeit an das EU-Regelwerk angepasst wird.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Geldwäschegesetz (GwG)
- 19.08.2026Löschroutine für Rückmeldungen nach § 41 GwG
- 27.07.2026Aufsichtsmitteilung 06/2026 (A): Risiken virtueller IBANs im Zusammenhang mit Underground-Banking
- 13.07.2026Rundschreiben zu Hochrisiko-Drittstaaten im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (07/2026 GW)
- 01.09.2025GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) zu Meldungen an die FIU
- 01.09.2025GwG-Meldeverordnung: Form und Pflichtangaben von Verdachtsmeldungen ab 01.03.2026
- 04.07.2025BaFin-Rundschreiben zu Hochrisiko-Drittstaaten im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (08/2025 GW)