BaFin widerruft Freistellungen vom Geldwäschegesetz (GwG)
GwG, DE
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) erlassen. Diese Freistellungen wurden ursprünglich auf Grundlage des § 1 Absatz 1 GwG in den bis zum 20. August 2008 geltenden Fassungen erteilt.
Die Rücknahme erfolgt, da die neue EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624), die am 9. Juli 2024 in Kraft getreten ist, keine entsprechende Regelung für solche Freistellungen enthält. Die EU-Verordnung sieht zwar in Artikel 6 neue Optionen für Ausnahmen vor, diese wären jedoch voraussichtlich restriktiver und müssten vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Ein Fortbestand der alten Freistellungen wäre ab dem 10. Juli 2027 nicht mehr mit dem unmittelbar geltenden EU-Recht vereinbar.
Die Rücknahme aller Freistellungen wird zum 10. Juli 2027 wirksam. Betroffene Verpflichtete haben somit ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage und die damit verbundenen Pflichten einzustellen. Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin eingelegt werden.
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