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Eigenmittel & AufsichtsrechtAllgemeinverfügungBaFin

Widerruf der Allgemeinverfügung zu Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

BaFinEBA/GL/2022/14, Del. VO (EU) 2024/856, Del. VO (EU) 2024/857, EU

Die BaFin hat die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vom 23. Dezember 2016 mit Wirkung zum 15. März 2022 widerrufen. Diese Allgemeinverfügung verpflichtete Institute, zusätzliche Eigenmittel für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vorzuhalten, die nicht durch die CRR und SolvV abgedeckt waren.

Der Widerruf erfolgt, da der ursprüngliche Grund für die Allgemeinverfügung entfallen ist. Alle Institute, die unter den Anwendungsbereich fielen, haben mittlerweile individuelle Kapitalfestsetzungen im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) erhalten. Dadurch wurde eine Doppelunterlegung vermieden, da das Zinsänderungsrisiko bereits im SREP berücksichtigt wird.

Die BaFin wird die Verpflichtung zum Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel für nicht durch die CRR abgedeckte Risiken künftig institutsspezifisch im Rahmen des SREP umsetzen. Auch neu gegründete Institute erhalten einen fixen Kapitalzuschlag, sodass kein Institut mehr einen Zuschlag nach den Vorgaben der widerrufenen Allgemeinverfügung vorhalten muss.

Zum Rahmenwerk: Zinsänderungsrisiko und Credit-Spread-Risiko im Anlagebuch (IRRBB, CSRBB)

EBA-Leitlinien zur Identifikation, Messung, Steuerung und Überwachung von Zinsänderungs- und Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch, ergänzt um die RTS zum Standardansatz und zum aufsichtlichen Ausreißertest.

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