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Eigenmittel & AufsichtsrechtAllgemeinverfügungBaFin

Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Pfandbriefdeckung durch inländische Kreditinstitute (Bonitätsstufe 2)

BaFinPfandBG, RL (EU) 2019/2162, VO (EU) 2019/2160, EU+DE

Die BaFin hebt ihre Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 2014 zur Zulassung von inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz auf. Diese Verfügung hatte Guthaben und Geldforderungen gegenüber solchen Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen zur Pfandbriefdeckung zugelassen.

Die Aufhebung erfolgt, weil die zugrunde liegende Rechtsgrundlage entfällt. Eine Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b PfandBG, die ab dem 8. Juli 2022 gilt, erlaubt die Pfandbriefdeckung dieser Forderungen nun unabhängig von ihrer Ursprungslaufzeit. Die bisherige Allgemeinverfügung wird damit obsolet.

Die Aufhebung tritt am 8. Juli 2022 in Kraft. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin eingelegt werden.

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Emission gedeckter Schuldverschreibungen: Deckungsregister, Treuhänder, Liquiditätspuffer, Beleihungswerte und das EU-Label „European Covered Bond (Premium)“. Das Pfandbriefgesetz setzt die Covered-Bond-Richtlinie um.

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