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ÜbersichtZahlungsverkehrnur bei Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Geschäft in Deutschland
Bundesrecht

ZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE

ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

3 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 17.07.2017seit 25.06.2009

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Das ZAG bestimmt, welche Tätigkeiten erlaubnispflichtige Zahlungsdienste sind: Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit und ohne Kreditgewährung, Akquisitionsgeschäft (Issuing und Acquiring), Finanztransfergeschäft, Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sowie das E-Geld-Geschäft. Der Negativkatalog des § 2 ZAG nimmt unter anderem Handelsvertreter, begrenzte Netze und rein technische Infrastrukturdienste aus. Reine Kontoinformationsdienste werden nur registriert (§ 34 ZAG). Die BaFin erläutert die Abgrenzung in ihrem Merkblatt zum ZAG (Stand Juli 2024).

In der laufenden Aufsicht stehen Eigenmittel nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung, die Sicherung entgegengenommener Gelder nach § 17 ZAG, die Einbindung und Anzeige von Agenten, Auslagerungen nach § 26 ZAG sowie die Anzeige- und Meldepflichten der ZAG-Anzeigenverordnung und der ZAG-Monatsausweisverordnung im Mittelpunkt. Hinzu kommen die jährliche Bewertung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken, die Meldung schwerwiegender Vorfälle und die Betrugsstatistik nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.

17.07.2017
GesetzBundesrechtBGBl. 2017 I S. 2446

Neues ZAG zur Umsetzung der PSD2 verkündet

Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie fasst das ZAG neu: Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste werden erlaubnis- bzw. registrierungspflichtig, Ausnahmetatbestände werden enger gefasst, die starke Kundenauthentifizierung wird verankert. In Kraft seit 13.01.2018; das ZAG 2009 wurde gleichzeitig aufgehoben.

Anwendung ab 13.01.2018
Original öffnen: gesetze-im-internet.de
22.12.2011
25.06.2009