Definition der Substituierbarkeit von CCPs und Meldung alternativer Anbieter (RESOL II) (Q&A 2026_7912)
BRRD (2014/59/EU), SRM-VO, EU
Die EBA präzisiert die Definition der „Substituierbarkeit“ von Zentralen Gegenparteien (CCPs) und die Meldung von „alternativen Anbietern“ für das Template Z 09.04 (RESOL II). Die Substituierbarkeit ist im Hinblick auf die fortgesetzte Bereitstellung des Clearing-Dienstes für den in Spalte 0020 gemeldeten Produkttyp zu beurteilen. Dabei muss der alternative Anbieter nicht denselben Handelsplatz oder Markt bedienen wie die ursprüngliche CCP.
Ein alternativer Anbieter kann eine andere CCP oder ein Intermediär, einschließlich eines Brokers, sein, sofern das meldende Institut zum Meldezeitpunkt eine entsprechende vertragliche Beziehung zu diesem Anbieter hat und die Vereinbarung die Fortsetzung der Clearing-Aktivität innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach einem Abwicklungsereignis ermöglichen würde. Dies kann auch die Umleitung der Clearing-Aktivität über eine alternative Marktinfrastruktur umfassen. Spalte 0040 soll den FMI oder Intermediär identifizieren, der den alternativen Anbieter des Clearing-Dienstes darstellt oder Zugang dazu bietet, nicht alle beteiligten FMIs der Wertschöpfungskette.
Die Nutzung eines anderen Handelsplatzes oder Marktes schließt eine Alternative nicht aus dem Anwendungsbereich von Z 09.04 aus. Rein hypothetische Alternativen, für die zum Meldezeitpunkt keine vertragliche Beziehung besteht, sind jedoch nicht als Ersatzanbieter zu melden. Die EBA beantwortet damit eine Frage zur Auslegung der BRRD-Berichterstattung gemäß Artikel 11 Absatz 3 und der ITS zur Abwicklungsplanungsberichterstattung (Verordnung (EU) 2025/2303, Artikel 3 Absatz 1).
Zum Rahmenwerk: BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
Sanierungs- und Abwicklungsplanung, MREL-Anforderungen und Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu BRRD: Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
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