EBA lehnt Frage zu Gold-Sensitivitäten im Marktrisiko ab (Q&A 2026_7993)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Frage zur Einordnung von Gold-Sensitivitäten bei Instrumenten, die sich auf nicht zugeteiltes Gold beziehen, im Rahmen des alternativen Standardansatzes für Marktrisiken abgelehnt. Es ging um die Frage, ob diese Sensitivitäten dem Rohstoffrisiko oder dem Fremdwährungsrisiko zuzuordnen sind.
Die Ablehnung erfolgte, da die EBA keine Notwendigkeit für eine Klärung oder Harmonisierung der Praxis durch den Q&A-Prozess sah. Die EBA begründete dies damit, dass die Angelegenheit möglicherweise nicht wesentlich ist oder nur für eine begrenzte Anzahl von Instituten relevant sei.
Gemäß Artikel 325as der CRR werden Edelmetalle, einschließlich Gold, in Bucket 7 der Anlageklasse „Rohstoffe“ eingeordnet. Im vereinfachten Verfahren wird Gold gemäß Artikel 352 dem Fremdwährungsrisiko zugerechnet.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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