Behandlung des besicherten Teils notleidender IPRE-Engagements unter dem Standardansatz (Q&A 2026_7979)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Frage zur Behandlung des besicherten Teils notleidender IPRE-Engagements (Income-Producing Real Estate) unter dem Standardansatz abgelehnt. Die Anfrage bezog sich auf die Auslegung von Artikel 127(3) der CRR, der eine Risikogewichtung von 100 % für notleidende, nicht-IPRE-Engagements vorsieht, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind.
Die Fragestellung zielte darauf ab, zu klären, ob der besicherte Teil notleidender IPRE-Engagements weiterhin gemäß den ETV-basierten Risikogewichtungsstufen der Artikel 125(2) oder 126(2) CRR behandelt werden sollte oder ob analog zu Artikel 127(3) CRR eine Risikogewichtung von 100 % anzuwenden ist. Die EBA lehnte die Frage ab, da die Bestimmungen der Artikel 127(1) bis (3) CRR als ausreichend klar und eindeutig erachtet werden.
Die Ablehnung bedeutet, dass die bestehenden CRR-Regelungen für die Risikogewichtung und COREP-Meldung notleidender IPRE-Engagements unter dem Standardansatz als ausreichend angesehen werden und keine weitere Klärung durch die EBA erforderlich ist.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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