Ablehnung einer Frage zum KMU-Unterstützungsfaktor bei privaten Finanzierungen nach CRR III (Q&A 2026_7971)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Frage zur Anwendung des KMU-Unterstützungsfaktors auf Engagements zur Finanzierung privater Zwecke nach CRR III abgelehnt. Es ging um die Auslegung von Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR, der ein KMU nun unter Bezugnahme auf Artikel 5 Nummer 9 CRR definiert, anstatt auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
Die Frage war, ob der KMU-Status auf Obligor-Ebene bestimmt werden sollte, sodass die Anpassung gemäß Artikel 501 Absatz 1 CRR für alle Engagements gilt, oder ob er weiterhin engagementbezogen anhand des Finanzierungszwecks beurteilt werden sollte. Die EBA lehnte die Frage ab, da die Thematik bereits in der Q&A 2021_6301 behandelt wird und deren fortgesetzte Relevanz unter CRR III in der Q&A 2026_7724 bestätigt wurde. Dies betrifft Kreditinstitute, die den KMU-Unterstützungsfaktor anwenden.
Die Ablehnung bedeutet, dass die bisherige Auslegung, wonach der KMU-Status engagementbezogen und nach dem Finanzierungszweck zu beurteilen ist, weiterhin gilt. Engagements zur Finanzierung privater Aktivitäten einer natürlichen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, profitieren demnach nicht vom KMU-Unterstützungsfaktor.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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