EBA lehnt Frage zu Sicherheitenabschlägen für Drittland-PSEs/RGLAs ab (Q&A 2026_7989)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Frage zur Auslegung von Artikel 197 Absatz 2 Buchstaben a und b der CRR abgelehnt. Es ging darum, ob Verweise auf PSEs (Einrichtungen des öffentlichen Sektors) und RGLAs (regionale Gebietskörperschaften) in den Artikeln 115 Absatz 2 und 116 Absatz 4 CRR auch gleichwertige Drittland-Einheiten gemäß Artikel 115 Absatz 4 und 116 Absatz 5 CRR umfassen.
Die Fragestellung bezog sich auf die Anwendbarkeit von Sicherheitenabschlägen für Schuldtitel, die von diesen Drittland-Einheiten ausgegeben werden. Die EBA begründete die Ablehnung damit, dass die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) ausreichend klar und eindeutig sind und die Frage bereits beantworten.
Die Ablehnung bedeutet, dass die EBA keine weitere Klärung für notwendig erachtet. Finanzinstitute müssen die bestehenden CRR-Vorschriften bezüglich Sicherheitenabschlägen und der Anerkennung von Drittland-Einheiten als ausreichend präzise ansehen.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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