Nutzung aggregierter EBA-Verlustdaten für Immobilien außerhalb der EU (Q&A 2026_7980)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die EBA hat eine Anfrage bezüglich der Nutzung aggregierter Verlustdaten für Immobilien außerhalb der EU im Rahmen der Artikel 125 und 126 der CRR abgelehnt. Konkret ging es um die Frage, ob die Zeile „All national markets outside the Union“ in der EBA-Publikation „Immovable-property loss data, Q4 2025“ für die Berechnung von Verlustquoten für Immobilien in der Schweiz herangezogen werden kann.
Die Artikel 125 und 126 CRR ermöglichen eine privilegierte Behandlung von durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen, wenn bestimmte Verlustquotenschwellen eingehalten werden. Für Immobilien in Drittländern veröffentlicht die EBA relevante Verlustdaten, falls die zuständige Behörde des Drittlandes dies nicht tut und statistisch repräsentative Informationen vorliegen. Die EBA-Publikation enthält zwar eine aggregierte Zeile für alle Märkte außerhalb der Union, aber keine spezifischen Daten für einzelne Drittländer wie die Schweiz.
Die EBA lehnte die Anfrage ab, da die Artikel 125(3) und 126(3) CRR die Thematik bereits ausreichend klar und unzweideutig regeln. Dies bedeutet, dass die aggregierten Daten nicht für die Beurteilung der Verlustquotenschwellen für spezifische nationale Immobilienmärkte außerhalb der EU, wie der Schweiz, verwendet werden können.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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