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Alle Updates zu CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Eigenmittel & AufsichtsrechtMeldungBundesbank

Liquiditätsregulierung

BundesbankVO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU

Die Bundesbank erläutert die Liquiditätsregulierung für Kreditinstitute in der EU, basierend auf der Capital Requirements Regulation (CRR). Ziel ist die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft der Institute durch quantitative Vorschriften, die auf dem Basler Liquiditätsrahmenwerk beruhen.

Im Fokus stehen die kurzfristige Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) und die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR). Die LCR schreibt einen Mindestbestand an hochliquiden Aktiva vor, um ein schweres Stressszenario über 30 Tage abzudecken. Die NSFR soll eine nachhaltige Refinanzierungsstruktur gewährleisten, indem sie die Fristentransformation begrenzt und somit das Refinanzierungsrisiko über einen längeren Zeithorizont reduziert. Für kleine, nicht komplexe Institute kann eine vereinfachte NSFR gelten. Ergänzt werden diese durch zusätzliche Beobachtungsparameter (AMM) zur umfassenden Analyse des Liquiditäts- und Refinanzierungsrisikos sowie Offenlegungspflichten zu Liquiditätskennziffern.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Management der Innertagesliquidität, das für das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssysteme unerlässlich ist. Die Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikomanagements erfolgt im Rahmen des SREP.

Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht

Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.

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