Liquiditätsverordnung (LiqV)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die Liquiditätsverordnung (LiqV) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und ersetzt den Grundsatz II. Sie konkretisiert die Anforderungen des Kreditwesengesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 51b Abs. 1 Satz 1 KWG), wonach Institute und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung jederzeit ausreichend zahlungsbereit sein müssen.
Seit der vollständigen Einführung der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) für CRR-Kreditinstitute zum 1. Januar 2018 galt die LiqV nur noch für Bürgschaftsbanken und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Wertpapierfirmen wurden mit der Änderung der LiqV durch Artikel 7 Abs. 41 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 12. Mai 2021 aus dem Anwendungsbereich entzogen, da sie nun den Liquiditätsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen. Die Liquidität gilt als ausreichend, wenn die Zahlungsmittel für den nächsten Monat die erwarteten Abflüsse mindestens decken, wobei die Liquiditätskennzahl mindestens eins betragen muss.
Die Meldungen zur LiqV (Vordrucke LV1 und LV2) sind monatlich bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
- 24.09.2026Liquiditätsregulierung
- 22.09.2026EBA lehnt Frage zu Kontrahentenrisiko bei Spot-Instrumenten auf nicht zugeteiltes Gold ab (Q&A 2026_7994)
- 22.09.2026EBA lehnt Frage zu Gold-Sensitivitäten im Marktrisiko ab (Q&A 2026_7993)
- 22.09.2026EBA lehnt Q&A zu HQLA-Einstufung von Drittland-Staatsforderungen ab (2026_7975)
- 15.09.2026EBA lehnt Frage zu Sicherheitenabschlägen für Drittland-PSEs/RGLAs ab (Q&A 2026_7989)
- 22.04.2026Bundesbank-Monatsbericht erläutert das BRUBEG: Entlastungen, Drittstaatenzweigstellen, ESG-Risikopläne