Aufsichtsmitteilung zur Methodik der Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance – P2G) ab 2026 (08/2026)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die BaFin informiert über die Methodik und den Prozess zur Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance – P2G) für Institute. Diese Aufsichtsmitteilung konkretisiert § 6d Abs. 1 KWG in Verbindung mit den EBA-SREP-Guidelines und ergänzt den Beitrag zum LSI-Stresstest von BaFin und Deutscher Bundesbank.
Künftig erhalten nur Institute eine Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, deren Kapitalquoten im adversen Szenario des LSI-Stresstests unter eine bestimmte Grenze fallen. Diese Grenze setzt sich aus den vorgeschriebenen Kapitalanforderungen (TSCR) zuzüglich eines Puffers von 500 Basispunkten zusammen. Institute mit solider Kapitalausstattung oder geringen identifizierten Risiken sollen grundsätzlich keine Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel mehr erhalten.
Die Aufsichtsmitteilung gilt ab dem 08.10.2026 bis zum 30.08.2028. Der Kalibrierungsfaktor zur Berechnung der Höhe der Eigenmittelempfehlung wird zu jedem LSI-Stresstest neu festgelegt und beträgt für 2026 65%.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
- 08.10.2026Bafin konkretisiert Methodik zur Eigenmittelempfehlung
- 08.10.2026Aufsichtsmitteilung 08/2026 (BA): Methodik zur Eigenmittelempfehlung ab 2026
- 14.09.2026Anhörung zur Erhöhung des österreichischen Systemrisikopuffers für Gewerbeimmobilienkredite
- 22.04.2026Bundesbank-Monatsbericht erläutert das BRUBEG: Entlastungen, Drittstaatenzweigstellen, ESG-Risikopläne
- 30.03.2026BRUBEG verkündet: CRD VI im KWG umgesetzt, neues Regime für Drittstaatenzweigstellen
- 29.01.2026Bundestag beschließt BRUBEG: CRD-VI-Umsetzung mit Entlastungen für kleine Banken