Erläuterungen zur Value Chain Cap der CSRD und zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard
RL (EU) 2022/2464, ESRS, EU+DE
Die Europäische Kommission hat Erläuterungen zur neuen „Value Chain Cap“ veröffentlicht, die durch die Omnibus I Richtlinie eingeführt wurde. Diese Begrenzung soll den „Trickle-down-Effekt“ der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) reduzieren, indem sie festlegt, wie viele Nachhaltigkeitsinformationen CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren Zulieferern anfordern dürfen.
Die Value Chain Cap verbietet es CSRD-Unternehmen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit 1.000 oder weniger Mitarbeitern mehr Nachhaltigkeitsinformationen zu verlangen, als im Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen ist. Dieser Standard umfasst zwei Module (Basis- und umfassendes Modul) und kategorisiert Offenlegungen als „notwendig“, „notwendig falls zutreffend“, „freiwillig“ oder „Berücksichtigung bei der Berichterstattung über Sektorinformationen“. Die Value Chain Cap bezieht sich nur auf die als „notwendig“ gekennzeichneten Offenlegungen. Für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern sind einige dieser „notwendigen“ Offenlegungen als „freiwillig“ eingestuft, um einen stärkeren Schutz zu gewährleisten.
CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen zwar weiterhin zusätzliche Informationen anfordern, müssen aber klar kennzeichnen, welche Informationen über die Value Chain Cap hinausgehen und die Zulieferer über ihr gesetzliches Recht informieren, diese zusätzlichen Informationen abzulehnen. Der freiwillige Standard ist nicht verpflichtend für Unternehmen in der Wertschöpfungskette. Es wird erwartet, dass CSRD-Unternehmen nur die Informationen anfordern, die sie tatsächlich benötigen.
So kommentieren Big 4 & Kanzleien
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Zum Rahmenwerk: CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung
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