RTS zu Kriterien für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen (Art. 394 CRR)
EBA/GL/2015/20, EBA/GL/2021/01, EBA/GL/2021/09, Del. VO (EU) 2022/1011, Del. VO (EU) 2023/2779, EU
Legt fest, welche Unternehmen als Schattenbankunternehmen gelten, für die Institute ihre zehn größten Risikopositionen im Rahmen der Großkreditmeldung melden müssen. Maßgeblich ist, ob ein Unternehmen Kreditvermittlungstätigkeiten ausübt, ohne als beaufsichtigtes Unternehmen ausgenommen zu sein. Institute müssen ihre Gegenparteien entsprechend einstufen. Gilt ab 01.01.2024.
- 01.01.2024
- Anwendung ab
Zum Rahmenwerk: Großkredite: EBA-Leitlinien und technische Standards zu Überschreitungen, Schattenbanken, indirekten Positionen
EBA-Leitlinien und technische Standards zur Großkreditobergrenze nach Art. 390 ff. CRR: Kriterien für Schattenbankunternehmen und interne Limite ihnen gegenüber, indirekte Risikopositionen aus Derivaten, Bedingungen für die alternative Behandlung von Tri-Party-Repos und Vorgehen bei Überschreitung der Großkreditobergrenze. Die Bildung von Gruppen verbundener Kunden regelt das eigene Rahmenwerk zu verbundenen Kunden.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Großkredite: EBA-Leitlinien und technische Standards zu Überschreitungen, Schattenbanken, indirekten Positionen
- 09.04.2026Konsultation zu überarbeiteten Leitlinien für Limite gegenüber Schattenbanken (CRR III)
- 28.06.2022RTS zu indirekten Risikopositionen aus Derivaten bei Großkrediten (Art. 390 CRR)
- 17.01.2022BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Großkreditobergrenzen (Rundschreiben 01/2022)
- 22.12.2021Konsultation zum Entwurf eines Rundschreibens zu EBA-Leitlinien für Großkredite (Konsultation 23/2021)
- 15.09.2021Leitlinien zu Überschreitungen der Großkreditobergrenze und zur Rückkehr in die Einhaltung
- 05.07.2021BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu Triparty-Rückkaufsvereinbarungen (Rundschreiben 07/2021)