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Governance & AuslagerungRundschreibenBaFin

Kontrolle bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen (Aktionärskontrolle) (RS 4/98)

BaFinJC/GL/2016/01, Art. 22–27 CRD, § 2c KWG, EU

Das Rundschreiben 4/98 der BaFin konkretisiert die Anforderungen an die Kontrolle von Inhabern bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, auch bekannt als Aktionärskontrolle. Es erläutert die durch die VAG-Novelle von 1994 eingeführten Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bezüglich des Zulassungsverfahrens und der laufenden Aufsicht. Ziel ist es, Unklarheiten zu beseitigen, Verfahren zu vereinfachen und den Schriftwechsel zu reduzieren.

Versicherungsunternehmen, die nicht in einem anderen EU-/EWR-Staat ansässig sind (ausgenommen Rückversicherungsunternehmen), müssen umfangreiche Angaben zu Inhabern bedeutender Beteiligungen einreichen. Dazu gehören Informationen zur Art und Höhe der Beteiligung, Rechtsform des Inhabers sowie persönliche Daten und Zuverlässigkeitserklärungen der beteiligten natürlichen Personen. Bei juristischen Personen sind deren gesetzliche Vertreter zu benennen und entsprechende Erklärungen vorzulegen. Auch Jahresabschlüsse und Angaben zur Konzernstruktur können gefordert werden.

Das Rundschreiben regelt zudem Anzeigepflichten nach § 104 VAG für den Erwerb, die Erhöhung, Absenkung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sowie die Umwandlung eines Versicherungsunternehmens in ein Tochterunternehmen. Auch Änderungen bei gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern sind anzuzeigen. Die beigefügten Formblätter sollen das Meldeverfahren vereinfachen.

Zum Rahmenwerk: Inhaberkontrolle: Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (Gemeinsame Leitlinien)

Gemeinsame Leitlinien von EBA, EIOPA und ESMA zur aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen an Kredit-, Wertpapier- und Versicherungsunternehmen: Anzeigeverfahren, Zuverlässigkeit und Finanzkraft des Erwerbers, gemeinsam handelnde Personen, Herkunft der Mittel und Liste der einzureichenden Unterlagen. In Deutschland Teil der Inhaberkontrolle nach § 2c KWG und der Inhaberkontrollverordnung.

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