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Alle Updates zu Inhaberkontrolle: Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (Gemeinsame Leitlinien)
Governance & AuslagerungAuslegungBaFin

BaFin-Merkblatt zur Inhaberkontrolle (InhKontrollV)

BaFinJC/GL/2016/01, Art. 22–27 CRD, § 2c KWG, EU

Dieses Merkblatt der BaFin erläutert das Verfahren und die Anzeigepflichten nach § 2c KWG und § 104 VAG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV). Es soll die Vorbereitung und Einreichung entsprechender Anzeigen erleichtern. Die InhKontrollV konkretisiert die genannten Paragraphen und ersetzt im Bankenbereich § 2 der Anzeigenverordnung sowie im Versicherungsbereich Teile des Rundschreibens R 4/98.

Das Merkblatt gliedert die InhKontrollV in allgemeine Vorschriften, Anzeigen zum Erwerb oder zur Erhöhung bedeutender Beteiligungen sowie weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten. Es verweist auf vier zugehörige Formulare (IEE, IAZ, IKB, IAV) und gibt Hinweise zu Amtssprache, der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten bei fehlendem Wohnsitz/Sitz in Deutschland, komplexen Beteiligungsstrukturen und den erforderlichen Angaben zur Zuverlässigkeit, einschließlich Führungszeugnissen.

Die BaFin weist darauf hin, dass das Merkblatt von 2015 nicht mehr aktuell ist und sich in Überarbeitung befindet. Es kann nur als erste Orientierungshilfe dienen, da die aktuelle Rechtslage und Verwaltungspraxis, insbesondere bezüglich gesetzlicher Verweise (WpHG, VAG) und der europäischen Leitlinien zur Beurteilung von Beteiligungserwerben, nicht vollständig wiedergegeben werden. Dies kann zu Abweichungen bei der Beurteilung von Einzelfragen führen.

Zum Rahmenwerk: Inhaberkontrolle: Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (Gemeinsame Leitlinien)

Gemeinsame Leitlinien von EBA, EIOPA und ESMA zur aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen an Kredit-, Wertpapier- und Versicherungsunternehmen: Anzeigeverfahren, Zuverlässigkeit und Finanzkraft des Erwerbers, gemeinsam handelnde Personen, Herkunft der Mittel und Liste der einzureichenden Unterlagen. In Deutschland Teil der Inhaberkontrolle nach § 2c KWG und der Inhaberkontrollverordnung.

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