Zulassung von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 zur Pfandbriefdeckung
PfandBG, RL (EU) 2019/2162, VO (EU) 2019/2160, EU+DE
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die es inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 erlaubt, bestimmte Guthaben und Geldforderungen zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz zu verwenden. Dies weicht von der ursprünglichen Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes ab, die eine Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 vorsieht.
Die Maßnahme soll eine erhebliche Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute verhindern. Die BaFin begründet dies mit einer Analyse, die zeigt, dass die Anzahl der Institute der Bonitätsstufe 1, die tatsächlich als Anlagealternative für Deckungswerte zur Verfügung stehen, sehr gering ist und eine Umschichtung großer Beträge auf diese Institute unrealistisch wäre. Die Allgemeinverfügung ist für Pfandbriefbanken relevant, da sie ihnen mehr Flexibilität bei der Auswahl von Deckungswerten bietet.
Die Allgemeinverfügung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 anzuwenden und ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die BaFin hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vor Erlass der Verfügung angehört.
Zum Rahmenwerk: Gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefgesetz, Covered-Bond-Richtlinie)
Emission gedeckter Schuldverschreibungen: Deckungsregister, Treuhänder, Liquiditätspuffer, Beleihungswerte und das EU-Label „European Covered Bond (Premium)“. Das Pfandbriefgesetz setzt die Covered-Bond-Richtlinie um.
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