Hinweise zur Geldtransferverordnung
VO (EU) 2023/1113, EU
Die BaFin hat Hinweise zur Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 veröffentlicht, die am 04.07.2024 von der EBA herausgegeben wurden. Diese Leitlinien betreffen Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ergreifen müssen, um fehlende oder unvollständige Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei Geld- und Kryptowertetransfers zu erkennen.
Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute sind gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen verpflichtet, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Die BaFin stellt ein Meldeformular im Word-Format sowie eine Excel-Tabelle zur Verfügung, die inhaltlich mit dem Anhang der EBA-Leitlinien übereinstimmen, um die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 der Geldtransferverordnung zu übermitteln.
Die Meldungen sind quartalsweise zu Beginn des Quartals für das jeweils abgelaufene Quartal per E-Mail oder Post an die BaFin zu senden. Doppelmeldungen sind zu vermeiden; Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.
Zum Rahmenwerk: Geldtransfer-Verordnung (Travel Rule)
Begleitpflicht von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei Geldtransfers und, seit Ende 2024, bei Kryptowertetransfers (Travel Rule); ergänzt die Geldwäscheprävention um Rückverfolgbarkeit und Prüfpflichten.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu Geldtransfer-Verordnung (Travel Rule)
- 04.07.2024Travel-Rule-Leitlinien der EBA: Anwendung ab 30.12.2024
- 09.06.2023Neufassung der Geldtransfer-Verordnung mit Travel Rule für Kryptowerte
- 26.05.2023Kryptowertetransferverordnung: nationale Travel Rule bis zur Geltung der TFR
- 05.06.2015Geldtransferverordnung 2015: Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem
- 17.10.2008Europäische Auslegungshinweise zur Anwendung der EU-Geldtransferverordnung 1781/2006