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BaFin-Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) aktualisiert

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Die BaFin hat ihr Merkblatt zu den Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) aktualisiert (Stand: Juli 2024). Das Merkblatt erläutert den Anwendungsbereich des ZAG, insbesondere die Definition von Zahlungsdiensten, die Ausnahmetatbestände sowie die Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Zahlungs- und E-Geld-Institute.

Es geht detailliert auf die einzelnen Zahlungsdienst-Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG ein, die den Zahlungsdienste-Positivkatalog bilden und Art. 4 Nr. 3 PSD 2 umsetzen. Dabei wird klargestellt, dass die Erlaubnis- oder Registrierungspflicht auch dann besteht, wenn Zahlungsdienste lediglich als Nebentätigkeit erbracht werden. Das Merkblatt ersetzt die Version vom 29. November 2017.

Das ZAG überführte ursprünglich das Giro-, Finanztransfer- und Kreditkartengeschäft aus dem KWG in ein neues Regelungsregime und erweiterte später den Kreis der Zahlungsdienste um Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste. Das Merkblatt ist relevant für alle Unternehmen, die Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte in Deutschland anbieten oder beabsichtigen, dies zu tun, da es die aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die Abgrenzung zu anderen Finanzdienstleistungen präzisiert.

Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.

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