BaFin-Merkblatt zur Starken Kundenauthentifizierung im stationären Reisevertrieb (04/2022)
ZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE
Die BaFin präzisiert die aufsichtsrechtliche Einordnung bestimmter Zahlungsvorgänge im stationären Reisevertrieb. Demnach müssen Reisebüros bei der Weiterleitung von Kartendaten an Zahlungsempfänger, wenn sie selbst nicht Zahlungsempfänger sind und die Weiterleitung zumindest teilweise manuell erfolgt, keine Starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication, SCA) gemäß § 55 Abs. 1 ZAG durchführen.
Dies betrifft Fälle, in denen das Reisebüro Kartendetails vom Zahler entgegennimmt (persönlich, telefonisch, Fax, E-Mail) und diese dann manuell, z.B. durch Eingabe in ein Buchungssystem, an den Reiseveranstalter oder andere Leistungserbringer übermittelt. Die BaFin begründet dies damit, dass der Zahler in solchen Fällen keine elektronische Auslösung des Zahlungsvorgangs vornimmt und auch nicht über einen Fernzugang handelt, was die Voraussetzungen für eine SCA-Pflicht entfallen lässt.
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Einordnung ausschließlich für den stationären Reisevertrieb gilt und nicht auf Online-Buchungen übertragbar ist. Eine Änderung der Einschätzung behält sich die BaFin vor, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder ein Gericht eine abweichende Auffassung vertreten.
Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.
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