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Alle Updates zu ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZahlungsverkehrAuslegungBaFin

Hinweise für inländische Agenten gemäß § 1 Abs. 9 ZAG von Instituten mit Sitz im EWR nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

BaFinZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE

Die BaFin erläutert in diesen Hinweisen die Voraussetzungen und Pflichten für inländische Agenten von EWR-Instituten, die Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erbringen. Agenten können natürliche oder juristische Personen sein, die im Namen und unter Haftung des ZAG-Instituts handeln und in dessen Organisation eingebunden sind.

Für die Tätigkeit als Agent sind mehrere Bedingungen zu erfüllen: Es muss ein gültiger Agentenvertrag mit dem Institut bestehen, die ausländische Aufsichtsbehörde muss die Tätigkeit des Agenten der BaFin notifiziert haben, und der Agent muss im Register der ausländischen Behörde eingetragen sein. Agenten müssen ihre Tätigkeit gegenüber Kunden offenlegen und dürfen keine Zahlungsdienste im eigenen Namen ohne Erlaubnis erbringen, um unerlaubte Geschäfte zu vermeiden. Die BaFin kann bei Anhaltspunkten für unerlaubte Geschäfte präventiv einschreiten und Prüfungen durchführen.

Agenten sind zudem eigenverantwortlich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Sie müssen Sorgfaltspflichten wie die Identifizierung von Auftraggebern und wirtschaftlich Berechtigten, die Überwachung von Geschäftsbeziehungen und die Dokumentation erfüllen. Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Die BaFin ist befugt, Auskünfte und Unterlagen von Agenten zu verlangen und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten vor Ort zu prüfen.

Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.

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