Konsultation der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
ZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE
Die BaFin konsultiert die Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung. Diese Verordnung konkretisiert die erweiterte Anzeigepflicht für wesentliche Auslagerungen gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10 ZAG, die durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeführt wurde.
Ziel ist es, der Aufsicht einen umfassenderen Überblick über ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse zu verschaffen und Konzentrationsrisiken im Finanzmarkt durch die Kumulation von Auslagerungen auf einzelne Dienstleister besser identifizieren zu können. Die Verordnung setzt zudem die Anforderungen der EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) in nationales Recht um. Für die Anzeige von Auslagerungen wird ein neues Fachverfahren im MVP-Portal bereitgestellt, das mit Inkrafttreten der Verordnung live geschaltet wird.
Die Konsultationsfrist für schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf endete am 23.12.2021. Die BaFin wird die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung, ursprünglich für den 01.01.2022 geplant, wurde verschoben; bis dahin gelten die bestehenden Regelungen und die Verwaltungspraxis unverändert fort.
Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.
Übersicht und alle Updates →Weitere Updates zu ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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