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Konsultation zu Meldeformular für Zahlungsdienstleister (§ 53 Abs. 2 ZAG)

BaFinZAG, ZAGAnzV, ZIEV, ZAG-MonAwV, DE

Die BaFin konsultiert ein Rundschreiben und ein Formular, das Zahlungsdienstleister für die jährliche Meldung nach § 53 Absatz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nutzen können. Diese Meldepflicht betrifft die Bewertung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit erbrachten Zahlungsdiensten sowie die Angemessenheit der Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen.

Das Formular führt keine neuen regulatorischen Anforderungen ein, sondern soll Zahlungsdienstleistern helfen, eine den Erwartungen der BaFin entsprechende Meldung abzugeben. Es dient als Hilfestellung zur Erfüllung der bestehenden Meldepflicht.

Stellungnahmen können bis zum 23. November 2023 eingereicht werden. Das Formular soll von Zahlungsdienstleistern erstmalig bis zum 31. August 2024 und danach jährlich für die Übermittlung der Angaben verwendet werden.

Zum Rahmenwerk: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Das deutsche Aufsichtsgesetz für Zahlungsdienste und E-Geld: Erlaubnis- und Registrierungspflichten, zulässige Tätigkeiten, Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Agenten, Auslagerung, Anzeige- und Meldepflichten sowie die BaFin-Auslegung im ZAG-Merkblatt.

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