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EBA

EBA/GL/2024/06, EBA/GL/2024/07, EBA/GL/2024/08, EBA/GL/2024/13 ↗, EU

Emittenten von ART/EMT: Governance, Sanierungs- und Rücktauschpläne, Liquiditäts-Stresstests (EBA-Leitlinien)

8 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 09.10.2024seit 20.10.2023

09.10.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/13

Leitlinien zu Rücktauschplänen für Emittenten von ART und EMT

Emittenten von ART und EMT müssen im laufenden Betrieb einen Rücktauschplan vorhalten, der die geordnete Auszahlung der Token-Inhaber im Krisenfall sicherstellt: Liquidationsstrategie für die Vermögenswertreserve, kritische Tätigkeiten, Inhalt der Rücktauschansprüche und Ablauf des Verfahrens. Die Leitlinien legen auch fest, wann die Aufsicht den Plan auslöst und wie oft er zu überprüfen ist. Sie gelten seit 10.02.2025.

Anwendung ab 10.02.2025
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
19.06.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/08

Leitlinien zu Liquiditäts-Stresstests für Emittenten von ART und EMT

Die Leitlinien benennen die Risiken, die Emittenten in ihren Liquiditäts-Stresstests abdecken müssen, und legen gemeinsame Referenzparameter für die Stressszenarien fest. Je nach Ergebnis kann die Aufsicht die Liquiditätsanforderungen an die Vermögenswertreserve verschärfen. Anwendung seit 30.09.2024; Mindestanforderungen an Stresstestprogramme und die Liquiditätsmanagement-Politik regeln die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/415 und 2025/1264.

Anwendung ab 30.09.2024
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
13.06.2024
06.06.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/06

Leitlinien zum Mindestinhalt der Governance-Regelungen von ART-Emittenten

Emittenten wertreferenzierter Token müssen ihre interne Governance an den Leitlinien ausrichten: Rolle und Zusammensetzung des Leitungsorgans, Risikokultur, internes Kontrollsystem mit Risikomanagement-, Compliance- und Revisionsfunktion, Business Continuity und Transparenz, jeweils verhältnismäßig zu Größe und Geschäftsmodell. Anwendung seit 20.12.2024; die Anforderungen an Interessenkonflikt-Regelungen stehen gesondert in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1141.

Anwendung ab 20.12.2024
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
08.03.2024
08.11.2023
08.11.2023
20.10.2023