Leitlinien zur Ermittlung von Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR (Rundschreiben 14/2026)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die BaFin hat die EBA-Leitlinien zur Ermittlung von Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Diese Leitlinien definieren Kriterien für die Abhängigkeit von Banktätigkeiten und Finanzmitteln.
Die Übernahme ist relevant für Finanzinstitute, da sie die Auslegung der Begriffe „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ konkretisiert. Eine Abhängigkeit von Banktätigkeiten liegt vor, wenn das Geschäftsmodell eines Unternehmens ohne gruppeninterne Bankprodukte oder -dienstleistungen nicht funktionieren oder erheblich beeinträchtigt wäre. Eine Abhängigkeit von Finanzmitteln bezieht sich speziell auf Darlehensgeschäfte, Bürgschaften und Kreditzusagen.
Das Rundschreiben 14/2026 (BA) wurde am 06.10.2026 veröffentlicht.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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