Leitlinien zur Ermittlung von Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR (Rundschreiben 14/2026)
VO (EU) 2024/1623, RL (EU) 2024/1619, EU
Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 14/2026 (BA) bekannt gegeben, dass sie die Leitlinien der EBA zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR in ihre Verwaltungspraxis übernimmt. Dies erfolgte mittels einer „Compliance Notification“ an die EBA vom 4. Mai 2026.
Das Rundschreiben konkretisiert die Auslegung der Begriffe „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und „Abhängigkeit von Finanzmitteln“. Eine Abhängigkeit von der Banktätigkeit liegt vor, wenn das Geschäftsmodell eines Unternehmens ohne die von einem Institut oder Finanzinstitut der Gruppe bereitgestellten Bankprodukte oder -dienstleistungen nicht funktionieren oder erheblich beeinträchtigt wäre. Die Abhängigkeit von Finanzmitteln bezieht sich speziell auf Darlehensgeschäfte, Bürgschaften und Kreditzusagen.
Diese Klarstellungen sind relevant für Institute und Finanzinstitute, die prüfen müssen, ob bestimmte Tätigkeiten unter die Definition des Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR fallen. Die präzise Definition hilft bei der korrekten Anwendung der CRR-Vorschriften.
Zum Rahmenwerk: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
Umsetzung von Basel III in der EU: Eigenmittelanforderungen, Output Floor, Kreditrisiko-Standardansatz und Marktrisiko. Die CRD VI ist in Deutschland seit 31.03.2026 durch das BRUBEG im KWG umgesetzt.
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