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Alle Updates zu Geldwäscheprävention in Luxemburg (Gesetz vom 12. November 2004, CSSF-Verordnung 12-02)
GeldwäschepräventionGesetzcssf.lu

Grand-ducal Regulation of 11 June 2025

Loi du 12 novembre 2004, Règlement CSSF N° 12-02, LU

Die großherzogliche Verordnung vom 11. Juni 2025 regelt die Zusammensetzung und Funktionsweise des Ausschusses zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie legt die Struktur und die operativen Abläufe dieses Gremiums fest, das eine zentrale Rolle im Kampf gegen Finanzkriminalität spielt.

Diese Regelung ist für alle Finanzinstitute und relevanten Akteure in Luxemburg von Bedeutung, da der Ausschuss die Aufsicht und Koordination der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortet. Die Festlegung der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses schafft einen klaren Rahmen für dessen Tätigkeit.

Ergänzend dazu wurde am 27. August 2025 eine ministerielle Anordnung zur Benennung der Mitglieder dieses Ausschusses erlassen.

Zum Rahmenwerk: Geldwäscheprävention in Luxemburg (Gesetz vom 12. November 2004, CSSF-Verordnung 12-02)

Luxemburgisches Geldwäscherecht für den Fondssektor: Gesetz vom 12. November 2004, CSSF-Verordnung 12-02 mit den Sorgfaltspflichten für Fonds und Fondsmanager, Asset-Due-Diligence, RC/RR-Funktionen, jährlicher AML-Fragebogen und FATF-Hochrisikolisten.

Übersicht und alle Updates →

Weitere Updates zu Geldwäscheprävention in Luxemburg (Gesetz vom 12. November 2004, CSSF-Verordnung 12-02)