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ÜbersichtZahlungsverkehrnur bei Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Geschäft in DeutschlandKonkretisiert: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
EBA

EBA/GL/2022/02, EBA/GL/2018/07 ↗, EU

EBA-Leitlinien zu Ausnahmen nach PSD2: begrenzte Netze und Befreiung vom Notfallmechanismus der Schnittstelle

2 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 24.02.2022seit 04.12.2018

24.02.2022
LeitlinienEBAEBA/GL/2022/02

Leitlinien zur Ausnahme für begrenzte Netze: Kriterien und Anzeige ab 1 Mio. Euro

Konkretisieren, wann ein Netz von Akzeptanzstellen oder ein Waren- und Dienstleistungsangebot als begrenzt gilt und welche technischen Beschränkungen das Instrument haben muss. Emittenten müssen die Tätigkeit der Aufsicht anzeigen, sobald das Zahlungsvolumen 1 Mio. Euro übersteigt; auch Zahlungs- und E-Geld-Institute dürfen solche Instrumente nur unter diesen Voraussetzungen außerhalb der PSD2 anbieten. Gelten seit 01.06.2022.

Anwendung ab 01.06.2022
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
04.12.2018
LeitlinienEBAEBA/GL/2018/07

Leitlinien zur Befreiung vom Notfallmechanismus der dedizierten PSD2-Schnittstelle

Kontoführende Zahlungsdienstleister mit dedizierter Schnittstelle für Drittdienste werden nur dann vom Notfallmechanismus befreit, wenn sie Verfügbarkeit und Leistung belegen, Stresstests bestehen, keine Hindernisse für Drittanbieter schaffen und Probleme rasch beheben. Die Befreiung ist bei der Aufsicht zu beantragen; die Leitlinien gelten seit 01.01.2019.

Anwendung ab 01.01.2019
Original öffnen: eba.europa.eu ↗