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ÜbersichtZahlungsverkehrnur bei Erbringung von Zahlungsdiensten oder E-Geld-Geschäft in DeutschlandKonkretisiert: ZAG: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
EBA

EBA/GL/2018/05, EBA/GL/2020/01 ↗, EU

EBA-Leitlinien zur Meldung von Betrugsdaten nach PSD2

2 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 22.01.2020seit 18.07.2018

22.01.2020
LeitlinienEBAEBA/GL/2020/01

Geänderte Leitlinien zu Betrugsmeldungen: neue Datenfelder für Zahlungen ohne SCA

Zahlungsdienstleister müssen Zahlungen, bei denen die starke Kundenauthentifizierung aus anderen Gründen als einer Ausnahme nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 unterbleibt, in zwei neuen Datenfeldern gesondert melden. Gilt für Zahlungsvorgänge, die ab 01.07.2020 ausgelöst und ausgeführt werden; Meldeprozesse und Datenabzüge sind entsprechend anzupassen.

Anwendung ab 01.07.2020
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
18.07.2018
LeitlinienEBAEBA/GL/2018/05

Leitlinien zu Betrugsmeldungen nach PSD2: halbjährliche Meldung ab 2019

Alle Zahlungsdienstleister müssen Zahlungsvorgänge und betrügerische Zahlungsvorgänge nach einheitlicher Methodik halbjährlich an die zuständige Behörde melden, aufgeschlüsselt nach Zahlungsinstrument, Authentifizierung und Betrugsart. Gilt für Zahlungsvorgänge ab 01.01.2019; die Meldevorlagen sind mit der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik abgestimmt.

Anwendung ab 01.01.2019
Original öffnen: eba.europa.eu ↗