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ÜbersichtGovernance & AuslagerungKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

EBA/GL/2021/04, EBA/GL/2014/01, Art. 74, 75, 92, 94 CRD, Del. VO (EU) 2021/923, Del. VO (EU) Nr. 527/2014 ↗, EU

Vergütungspolitik nach CRD: EBA-Leitlinien und RTS zu Risikoträgern und Instrumenten

6 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 02.07.2021seit 27.03.2014

02.07.2021
LeitlinienEBAEBA/GL/2021/04

Überarbeitete Vergütungsleitlinien nach CRD V: geschlechtsneutrale Vergütung, Anwendung ab 31.12.2021

Institute müssen eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für alle Mitarbeitenden anwenden und die CRD-V-Ausnahmen von Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten (kleine Institute, geringe variable Vergütung) nach den Vorgaben der Leitlinien nutzen. Klargestellt werden Halteprämien, Abfindungen und die Anwendung auf Gruppenebene bei Tochterunternehmen unter IFD, OGAW- oder AIFM-Richtlinie. Anwendung ab 31.12.2021; die Leitlinien von 2015 sind damit aufgehoben.

Anwendung ab 31.12.2021
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
09.06.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/923

RTS zur Identifizierung von Risikoträgern nach CRD V (Art. 94 Abs. 2 CRD)

Ersetzt die RTS von 2014 und legt qualitative Kriterien (Leitungs- und Kontrollfunktionen, wesentliche Geschäftsbereiche, Befugnisse zu Kredit- und Marktrisiken) sowie quantitative Vergütungskriterien fest, nach denen Institute ihre Risikoträger bestimmen. Institute müssen die jährliche Risikoträgeranalyse danach durchführen; in Deutschland greift die InstitutsVergV direkt darauf zurück. Gilt seit 14.06.2021.

Anwendung ab 14.06.2021
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
21.12.2015
LeitlinienEBAEBA/GL/2015/22

Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik nach CRD IV: Bonus-Cap und Risikoträger, Anwendung ab 01.01.2017

Institute mussten alle Vergütungsbestandteile eindeutig als fix oder variabel einordnen, damit der Bonus-Cap einheitlich berechnet wird, und die Behandlung von Zulagen, Antrittsprämien, Halteprämien und Abfindungen festlegen. Dazu Vorgaben zur Governance des Vergütungssystems, zur Identifizierung der Risikoträger, zur Zurückbehaltung und zu Ex-post-Risikoanpassungen. Anwendung ab 01.01.2017, ersetzt die CEBS-Leitlinien von 2010; in Deutschland mit der InstitutsVergV-Änderung 2017 umgesetzt, seit 31.12.2021 durch EBA/GL/2021/04 abgelöst.

Anwendung ab 01.01.2017
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
06.06.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 604/2014

RTS zur Identifizierung von Risikoträgern für Vergütungszwecke (Art. 94 Abs. 2 CRD)

Legte die qualitativen und quantitativen Kriterien fest, nach denen Institute die Mitarbeiterkategorien bestimmen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt (Risikoträger). Für diese Personen gelten die besonderen Vergütungsvorgaben der CRD wie Zurückbehaltung und Auszahlung in Instrumenten. Aufgehoben durch Del. VO (EU) 2021/923 mit Wirkung vom 14.06.2021.

Anwendung ab 26.06.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
20.05.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 527/2014

RTS zu Instrumenten für die Auszahlung variabler Vergütung (Art. 94 Abs. 2 CRD)

Legt fest, welche Klassen von Instrumenten (unter anderem zusätzliches Kernkapital, Ergänzungskapital und andere Instrumente) die Bonität eines Instituts angemessen widerspiegeln und für die Auszahlung variabler Vergütung genutzt werden dürfen. Institute müssen prüfen, ob die Instrumente in ihren Vergütungssystemen diese Anforderungen erfüllen, etwa zu Herabschreibung, Umwandlung und Ausschüttungen.

Anwendung ab 09.06.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
27.03.2014
LeitlinienEBAEBA/GL/2014/01

Leitlinien zum fiktiven Abzinsungssatz für variable Vergütung beim Bonus-Cap

Wo der Mitgliedstaat das Wahlrecht nutzt, dürfen Institute bis zu 25 % der variablen Vergütung, die in mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gezahlt wird, bei der Berechnung des Bonus-Caps abzinsen. Die Leitlinien legen die Berechnung fest (Inflation, Zinssatz von EU-Staatsanleihen, Anreizfaktor je nach Zurückbehaltungsdauer); anwendbar für variable Vergütung ab dem Leistungsjahr 2014.

Anwendung ab 27.05.2014
Original öffnen: eba.europa.eu ↗