ITS zur Zuordnung der Komponenten des Geschäftsindikators zu Meldepositionen (Art. 314 CRR)
Ordnet die Bestandteile des Geschäftsindikators, der unter CRR III die Grundlage der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko bildet, den entsprechenden Positionen im aufsichtlichen Meldewesen zu. Institute müssen ihre Berechnung des Geschäftsindikators mit diesen Meldepositionen abstimmen, damit Meldung und Eigenmittelberechnung konsistent sind. Gilt ab 23.09.2026.