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EU-Amtsblatt

VO (EU) 2019/2033, RL (EU) 2019/2034 ↗, EU

IFR / IFD: Wertpapierinstitute

32 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 31.10.2025seit 05.12.2019

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Das IFR/IFD-Regime löst Wertpapierinstitute aus der Bankenregulierung heraus und bemisst die Eigenmittelanforderungen über K-Faktoren, die kunden-, markt- und firmenbezogene Risiken der tatsächlichen Geschäftstätigkeit abbilden.

Kleine und nicht verflochtene Institute profitieren von Erleichterungen bei Offenlegung, Vergütung und Meldewesen, während sehr große Häuser mit bankähnlichem Geschäft wieder unter die CRR fallen. In Deutschland ist das Regime im WpIG umgesetzt.

31.10.2025
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2025/2159

Änderung der ITS zu Meldewesen und Offenlegung von Wertpapierfirmen (Art. 49 und 54 IFR)

Überarbeitet die Meldebögen, Anweisungen und Offenlegungsvorlagen der DVO (EU) 2021/2284 für Wertpapierfirmen. Wertpapierinstitute müssen ihr Meldewesen und ihre Offenlegung ab dem Inkrafttreten am 20.11.2025 bzw. zu den in der Verordnung genannten Stichtagen auf die geänderten Vorlagen umstellen.

Anwendung ab 20.11.2025
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
16.05.2025
AllgemeinverfügungBaFin

Allgemeinverfügung Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute erlassen. Diese verpflichtet Mittlere und Große Wertpapierinstitute zur Meldung von Informationen über hohe Vergütungen zum Stichtag 31.12.2024.

Original öffnen: bafin.de ↗
25.06.2024
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2024/1771

RTS zur aufsichtlichen Konsolidierung von Wertpapierinstitutsgruppen (Art. 7 Abs. 5 IFR)

Konkretisiert, welche Unternehmen in die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierinstitutsgruppe einzubeziehen sind und nach welchen Methoden die Anforderungen der IFR auf konsolidierter Basis zu erfüllen sind. Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen sollten ihren Konsolidierungskreis und ihre Berechnungsmethodik an den RTS ausrichten; in Kraft seit 15.07.2024.

Anwendung ab 15.07.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
11.04.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/03

Finale Leitlinien zum Gruppenkapitaltest für Wertpapierinstitutsgruppen: Anwendung ab 01.01.2025

Gruppen, die den Gruppenkapitaltest statt der aufsichtlichen Konsolidierung nutzen wollen, müssen eine einfache Gruppenstruktur mit klaren Kapitalbeziehungen nachweisen und dürfen keine erheblichen Risiken für Kunden oder Markt begründen. Die Leitlinien nennen dafür quantitative (z. B. Zahl der Unternehmen und Ebenen) und qualitative Kriterien, mit vereinfachter Prüfung für Gruppen aus kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierinstituten. Bestehende Erlaubnisse sollten ab 01.01.2025 gegen die Kriterien geprüft werden.

Anwendung ab 01.01.2025
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
20.11.2023
31.08.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/1668

RTS zur Messung nicht abgedeckter Risiken bei Wertpapierfirmen für Säule 2 (Art. 40 Abs. 6 IFD)

Richtet sich an die zuständigen Behörden: Legt fest, wie diese Risiken oder Risikoelemente messen, die durch die Eigenmittelanforderungen der IFR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, als Grundlage für zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Säule 2). Institute spüren das über mögliche Kapitalzuschläge im SREP; ihre interne Beurteilung der Kapitaladäquanz sollte diese Risiken ebenfalls erfassen.

Anwendung ab 20.09.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
23.08.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/1651

RTS zur spezifischen Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen im SREP (Art. 42 Abs. 6 IFD)

Richtet sich an die zuständigen Behörden: Legt fest, wie diese im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung das Liquiditätsrisiko von Wertpapierfirmen messen und beurteilen, ob spezifische Liquiditätsanforderungen festzulegen sind. Institute spüren das über mögliche zusätzliche Liquiditätsanforderungen im SREP und sollten ihre Liquiditätsrisikosteuerung entsprechend nachvollziehbar dokumentieren.

Anwendung ab 12.09.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
25.07.2023
08.06.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/1117

RTS zum Informationsaustausch zwischen Herkunfts- und Aufnahmestaatbehörden (Art. 13 Abs. 7 IFD)

Richtet sich an die zuständigen Behörden: Legt Art und Umfang der Informationen fest, die Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat über grenzüberschreitend tätige Wertpapierfirmen austauschen, etwa zu Geschäftsleitung und Eigentümerstruktur, zur Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sowie zu Verwaltungs-, Rechnungslegungs- und internen Kontrollverfahren. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; sie spüren das über Informationsanforderungen der Aufsicht im Aufnahmestaat.

Anwendung ab 28.06.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
08.06.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/1118

RTS zur Arbeitsweise von Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmen (Art. 48 Abs. 8 IFD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: Legt fest, unter welchen Bedingungen Aufsichtskollegien für Wertpapierinstitutsgruppen ihre Aufgaben wahrnehmen, u. a. Einrichtung, Teilnahme, schriftliche Vereinbarungen und Informationsaustausch. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; relevant ist es für grenzüberschreitende Gruppen, deren Beaufsichtigung im Kollegium abgestimmt wird.

Anwendung ab 28.06.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
08.06.2023
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2023/1119

ITS zu Formularen und Verfahren des Informationsaustauschs zwischen Behörden (Art. 13 Abs. 8 IFD)

Richtet sich an die zuständigen Behörden: Legt Standardformulare, Vorlagen und Verfahren fest, mit denen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat Informationen über grenzüberschreitend tätige Wertpapierfirmen austauschen. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; die Verordnung ergänzt die RTS zum Inhalt dieses Austauschs (Del. VO (EU) 2023/1117).

Anwendung ab 28.06.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
08.05.2023
28.02.2023
19.10.2022
05.09.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/1455

RTS zur Eigenmittelanforderung auf Basis der fixen Gemeinkosten (Art. 13 Abs. 4 IFR)

Präzisiert, wie Wertpapierfirmen die fixen Gemeinkosten für die Eigenmittelanforderung (ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres) berechnen, insbesondere welche Posten von den Gesamtaufwendungen abgezogen werden, und was als wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit gilt. Wertpapierinstitute müssen ihre Berechnung daran ausrichten.

Anwendung ab 25.09.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
29.07.2022
LeitlinienEBAEBA/GL/2022/10

Leitlinien zur Befreiung kleiner Wertpapierinstitute von Liquiditätsanforderungen: Anwendung ab 28.11.2022

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute können nach Art. 43 IFR vollständig von den Liquiditätsanforderungen befreit werden. Die Leitlinien legen fest, welche Wertpapierdienstleistungen eine Befreiung zulassen und welche Kriterien die Aufsicht vor Erteilung und beim Widerruf prüft; wer die Befreiung beantragt oder nutzt, sollte seine Tätigkeiten daran abgleichen. Anwendung ab 28.11.2022.

Anwendung ab 28.11.2022
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
06.07.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/1159

RTS zur Offenlegung der Anlagestrategie von Wertpapierfirmen (Art. 52 IFR)

Legt Vorlagen fest, mit denen größere Wertpapierfirmen ihre Anlagestrategie offenlegen: Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften oberhalb von 5 % der Stimmrechte, Abstimmungsverhalten, Nutzung von Stimmrechtsberatern und Abstimmungsleitlinien. Betroffene Wertpapierinstitute müssen diese Angaben im vorgegebenen Format veröffentlichen.

Anwendung ab 26.07.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
09.03.2022
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2022/389

ITS zur Offenlegung durch die zuständigen Behörden nach IFD (Art. 57 IFD)

Richtet sich an die zuständigen Behörden: Legt Format, Struktur, Inhaltslisten und jährlichen Veröffentlichungstermin der Angaben fest, die Aufseher nach der IFD über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen veröffentlichen, etwa nationale Vorschriften, Ausübung von Wahlrechten, SREP-Kriterien und aggregierte Daten. Für Wertpapierinstitute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten. Geändert durch DVO (EU) 2023/2526.

Anwendung ab 29.03.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
22.02.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/244

RTS zur Höhe der Gesamtmarge für den K-Faktor K-CMG (Art. 23 Abs. 3 IFR)

Legt fest, wie Wertpapierfirmen die Gesamtmarge berechnen, die für den K-Faktor „geleistete Clearing-Marge“ (K-CMG) maßgeblich ist, und welcher Betrachtungszeitraum gilt. Relevant für Wertpapierfirmen mit Handel für eigene Rechnung, deren Positionen über ein Clearingmitglied abgerechnet werden und die mit Genehmigung der Aufsicht K-CMG statt K-NPR anwenden.

Anwendung ab 14.03.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
20.01.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/76

RTS zur Anpassung der K-DTF-Koeffizienten bei angespannten Marktbedingungen (Art. 15 Abs. 5 IFR)

Legt fest, unter welchen angespannten Marktbedingungen die Koeffizienten für den K-Faktor „täglicher Handelsfluss“ (K-DTF) angepasst werden können und wie die Anpassung berechnet wird, damit die Eigenmittelanforderungen in Phasen außergewöhnlich hoher Handelsvolumina nicht übermäßig steigen. Relevant für Wertpapierfirmen, die K-DTF berechnen.

Anwendung ab 09.02.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
11.01.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/25

RTS zu Methoden für die Messung der K-Faktoren (Art. 15 Abs. 5 IFR)

Präzisiert die Methoden zur Messung der K-Faktoren, aus denen Wertpapierfirmen ihre Eigenmittelanforderung nach IFR ableiten, u. a. für verwaltete Vermögenswerte (K-AUM), gehaltene Kundengelder und Vermögenswerte (K-CMH, K-ASA), bearbeitete Kundenaufträge (K-COH) und den täglichen Handelsfluss (K-DTF). Wertpapierinstitute müssen ihre Berechnungs- und Meldeprozesse an diese Methoden anpassen.

Anwendung ab 31.01.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
11.01.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/26

RTS zum Begriff der getrennten Konten für Kundengelder (Art. 15 Abs. 5 IFR)

Definiert, wann Kundengelder auf getrennten Konten gehalten werden, sodass sie bei Ausfall der Wertpapierfirma geschützt sind; davon hängt ab, welcher Koeffizient für den K-Faktor K-CMH gilt. Wertpapierinstitute sollten prüfen, ob ihre Kontenstruktur und die Vereinbarungen mit kontoführenden Stellen diese Anforderungen erfüllen.

Anwendung ab 31.01.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
22.12.2021
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2021/2284

ITS zu Meldewesen und Offenlegung von Wertpapierfirmen (Art. 49 und 54 IFR)

Legt Meldebögen, Erläuterungen und Meldefrequenzen für das aufsichtliche Meldewesen von Wertpapierfirmen nach IFR fest, u. a. zu Eigenmitteln, Eigenmittelanforderungen und K-Faktoren, Konzentrationsrisiko, Liquidität und Gruppenkapitaltest, sowie Vorlagen für die Offenlegung der Eigenmittel. Wertpapierinstitute müssen ihre Meldungen in diesen Formaten einreichen; kleine und nicht verflochtene Firmen melden einen reduzierten Umfang.

Anwendung ab 11.01.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
07.12.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/2153

RTS zu Kriterien für die Anwendung der CRR auf bestimmte Wertpapierfirmen (Art. 5 Abs. 6 IFD)

Konkretisiert die Kriterien, nach denen die zuständige Behörde eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung oder Emissionsgeschäft mit fester Übernahmeverpflichtung betreibt und eine konsolidierte Bilanzsumme von mindestens 5 Mrd. EUR aufweist, den Anforderungen der CRR unterwerfen kann, insbesondere mit Blick auf systemische Risiken. Betroffene Wertpapierinstitute sollten prüfen, ob sie diese Kriterien erfüllen und damit aufsichtlich wie Kreditinstitute behandelt werden könnten.

Anwendung ab 27.12.2021
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
07.12.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/2154

RTS zur Identifizierung von Risikoträgern in Wertpapierfirmen (Art. 30 Abs. 4 IFD)

Legt qualitative und quantitative Kriterien fest, nach denen Wertpapierinstitute die Mitarbeiter bestimmen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder das der von ihnen verwalteten Vermögenswerte auswirkt, etwa Geschäftsleitung, Leiter wesentlicher Geschäftsbereiche und Kontrollfunktionen sowie hoch vergütete Mitarbeiter. Institute müssen die Risikoträger nach diesen Kriterien ermitteln und dokumentieren; für sie gelten die besonderen Vergütungsvorgaben der IFD.

Anwendung ab 12.12.2021
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
07.12.2021
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2021/2155

RTS zu Instrumenten für die variable Vergütung in Wertpapierfirmen (Art. 32 Abs. 8 IFD)

Legt fest, welche Klassen von Instrumenten die Bonität eines Wertpapierinstituts unter Fortführungsannahme angemessen widerspiegeln und daher für die Auszahlung variabler Vergütung verwendet werden dürfen, sowie welche alternativen Gestaltungen zulässig sind. Wertpapierinstitute müssen ihre Vergütungsinstrumente an diesen Anforderungen ausrichten.

Anwendung ab 12.12.2021
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
03.12.2021
22.11.2021
LeitlinienEBAEBA/GL/2021/13

Leitlinien zur Vergütungspolitik von Wertpapierinstituten nach IFD: Anwendung ab 30.04.2022

Klasse-2-Wertpapierinstitute müssen ihre Vergütungspolitik geschlechtsneutral ausgestalten, Risikoträger identifizieren und die variable Vergütung nach den IFD-Vorgaben zu Zurückbehaltung, Instrumenten sowie Malus und Clawback auszahlen. Die Leitlinien folgen weitgehend den CRD-Leitlinien, berücksichtigen aber, dass die IFD keinen festen Bonus-Cap kennt und andere Instrumente und Zurückbehaltungsfristen vorsieht. Anwendung ab 30.04.2022, auch für Kreditinstitute mit Wertpapierinstituten in der Gruppe.

Anwendung ab 30.04.2022
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
12.05.2021
04.05.2021
16.12.2020
Final ReportEBA

Finale RTS-Entwürfe zu Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR/IFD)

Die EBA legt ein Paket finaler RTS-Entwürfe (EBA/RTS/2020/11) zur Umsetzung von IFR und IFD vor, u. a. zur Messung der K-Faktoren, zur Eigenmittelanforderung auf Basis der fixen Gemeinkosten, zur Gesamtmarge für K-CMG, zur Anpassung der K-DTF-Koeffizienten und zum Begriff der getrennten Konten. Die Kommission hat die Entwürfe inzwischen als delegierte Verordnungen erlassen (u. a. Del. VO (EU) 2022/25, 2022/26, 2022/76, 2022/244 und 2022/1455); maßgeblich für Wertpapierinstitute sind diese Verordnungen.

Original öffnen: eba.europa.eu ↗
05.12.2019