Änderung der ITS zu Meldewesen und Offenlegung von Wertpapierfirmen (Art. 49 und 54 IFR)
Überarbeitet die Meldebögen, Anweisungen und Offenlegungsvorlagen der DVO (EU) 2021/2284 für Wertpapierfirmen. Wertpapierinstitute müssen ihr Meldewesen und ihre Offenlegung ab dem Inkrafttreten am 20.11.2025 bzw. zu den in der Verordnung genannten Stichtagen auf die geänderten Vorlagen umstellen.