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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

Del. VO (EU) 2022/2580, DVO (EU) 2022/2581, DVO (EU) Nr. 926/2014, Del. VO (EU) 2025/791, DVO (EU) 2025/790, EU

Zulassung, Passporting und Aufsichtskollegien (RTS/ITS zu CRD und CRR)

16 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 21.11.2025seit 20.05.2014

21.11.2025
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2025/2338

Änderung der ITS zu gemeinsamen Entscheidungen über Genehmigungen (Art. 20 Abs. 8 CRR)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: aktualisiert das Verfahren, nach dem konsolidierende und Gastlandaufsicht gemeinsam über Genehmigungsanträge grenzüberschreitender Gruppen entscheiden, und passt es an die geänderte CRR an. Institute spüren das über Ablauf und Zeitplan bei Modellanträgen auf Gruppenebene; in Kraft seit 11.12.2025.

Anwendung ab 11.12.2025
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08.08.2025
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2025/791

RTS zu den allgemeinen Bedingungen für Aufsichtskollegien – Neufassung 2025 (Art. 51, 116 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: überarbeitet die Regeln zu Einrichtung, Teilnehmern, Informationsaustausch, gemeinsamer Risikobewertung und Krisenvorbereitung der Kollegien und passt sie an die geänderte CRD an. Institute spüren das über abgestimmte Aufsichtsanforderungen für grenzüberschreitende Gruppen. Ersetzt seit 28.08.2025 die Del. VO (EU) 2016/98.

Anwendung ab 28.08.2025
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08.08.2025
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2025/790

ITS zur praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien – Neufassung 2025 (Art. 51, 116 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: überarbeitet die Vorlagen und Abläufe für die praktische Arbeit der Kollegien, etwa Kartierung der Gruppe, Koordinierungsvereinbarungen und Informationsaustausch. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; relevant ist es für Bankengruppen mit grenzüberschreitender Präsenz. Ersetzt seit 28.08.2025 die DVO (EU) 2016/99.

Anwendung ab 28.08.2025
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29.12.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/2579

RTS zu den Angaben im Zulassungsantrag großer Wertpapierfirmen als Kreditinstitut (Art. 8a CRD)

Bestimmt, welche Angaben Unternehmen, die wegen der Größe ihrer Handels- und Emissionsgeschäfte als Kreditinstitut gelten, in ihrem Zulassungsantrag machen müssen, etwa Geschäftsplan, Organisation, Eigenmittel und Gruppenstruktur. Betroffene Wertpapierfirmen sollten Schwellenwerte überwachen und den Antrag rechtzeitig vorbereiten.

Anwendung ab 18.01.2023
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29.12.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/2580

RTS zu den Angaben im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut (Art. 8 Abs. 2 CRD)

Legt EU-weit fest, welche Informationen ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthalten muss, etwa Geschäftsplan, Organisation, Governance, Geschäftsleiter, Anteilseigner und Kapitalausstattung, und präzisiert Hindernisse, die einer wirksamen Beaufsichtigung entgegenstehen können. Antragsteller sollten ihre Unterlagen an diesem Katalog ausrichten; bestehende Institute betrifft er etwa bei der Erweiterung ihrer Erlaubnis.

Anwendung ab 18.01.2023
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29.12.2022
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2022/2581

ITS zur Übermittlung von Angaben im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut (Art. 8 Abs. 3 CRD)

Enthält die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, mit denen Antragsteller die nach den RTS erforderlichen Angaben für die Zulassung als Kreditinstitut bei der zuständigen Behörde einreichen. Antragsteller sollten die Formulare und Abläufe von Beginn an in die Vorbereitung des Zulassungsverfahrens einbeziehen.

Anwendung ab 18.01.2023
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14.02.2022
14.02.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/192

Änderung der RTS zu den Pflichtangaben in Passporting-Notifizierungen (Art. 35, 36, 39 CRD)

Aktualisiert die Angaben, die Kreditinstitute bei der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat übermitteln müssen, und passt sie an zwischenzeitliche Rechtsänderungen an. Institute müssen neue Notifizierungen und Änderungsmitteilungen ab 06.03.2022 mit den geänderten Angaben einreichen.

Anwendung ab 06.03.2022
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28.01.2016
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2016/98

RTS zu den allgemeinen Bedingungen für Aufsichtskollegien – Fassung 2016 (Art. 51, 116 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: regelt Einrichtung, Teilnehmer, Informationsaustausch, gemeinsame Risikobewertung und Krisenvorbereitung in Kollegien für grenzüberschreitende Bankengruppen und bedeutende Zweigstellen. Institute spüren das über abgestimmte Aufsichtsanforderungen und gebündelte Informationsanfragen der Kollegiumsmitglieder. Aufgehoben durch Del. VO (EU) 2025/791 mit Wirkung vom 28.08.2025.

Anwendung ab 17.02.2016
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28.01.2016
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2016/99

ITS zur praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien – Fassung 2016 (Art. 51, 116 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: enthält Vorlagen und Abläufe für die Arbeit der Kollegien, etwa Kartierung der Gruppe, schriftliche Koordinierungsvereinbarungen, Informationsaustausch und Notfallkommunikation. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; relevant ist es für Bankengruppen mit Töchtern oder bedeutenden Zweigstellen in mehreren Mitgliedstaaten. Aufgehoben durch DVO (EU) 2025/790 mit Wirkung vom 28.08.2025.

Anwendung ab 17.02.2016
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28.01.2016
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) 2016/100

ITS zu gemeinsamen Entscheidungen über aufsichtliche Genehmigungen (Art. 20 Abs. 8 CRR)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: regelt Ablauf und Fristen, wenn konsolidierende und Gastlandaufsicht gemeinsam über Genehmigungsanträge einer grenzüberschreitenden Gruppe entscheiden, insbesondere zur Nutzung interner Modelle. Institute spüren das über Vollständigkeitsprüfung, Zeitplan und Kommunikation bei Modellanträgen auf Gruppenebene.

Anwendung ab 17.02.2016
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30.10.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 1151/2014

RTS zu den Pflichtangaben in Passporting-Notifizierungen (Art. 35, 36, 39 CRD)

Bestimmt, welche Angaben Kreditinstitute bei der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat übermitteln müssen, etwa Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Leitung der Zweigniederlassung. Institute sollten ihre Passporting-Anzeigen und Änderungsmitteilungen an diesem Katalog ausrichten.

Anwendung ab 19.11.2014
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28.08.2014
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) Nr. 926/2014

ITS mit Formularen für Passporting-Notifizierungen (Art. 35, 36, 39 CRD)

Legt die Formulare und Verfahren fest, mit denen Kreditinstitute die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzeigen, sowie die Übermittlung zwischen Herkunfts- und Aufnahmebehörde. Institute nutzen diese Formulare für jede Passporting-Anzeige und für spätere Änderungen der gemeldeten Angaben.

Anwendung ab 17.09.2014
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27.06.2014
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) Nr. 710/2014

ITS zu gemeinsamen Entscheidungen über SREP-Anforderungen (Art. 113 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: regelt Ablauf, Fristen und Dokumente, mit denen konsolidierende und Gastlandaufsicht im Kollegium gemeinsam über Kapital- und Liquiditätsanforderungen aus dem SREP für grenzüberschreitende Gruppen entscheiden. Institute spüren das über die abgestimmte SREP-Entscheidung für Gruppe und Tochterinstitute.

Anwendung ab 17.07.2014
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12.06.2014
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) Nr. 620/2014

ITS zum Informationsaustausch zwischen Herkunfts- und Aufnahmebehörden (Art. 50 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: Die ITS legen Formulare, Vorlagen und Verfahren fest, mit denen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat Informationen über Institute mit Zweigstellen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen austauschen. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; relevant ist es für Institute mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, deren Aufsichtsdaten auf diesem Weg geteilt werden.

Anwendung ab 02.07.2014
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20.05.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 524/2014

RTS zum Informationsaustausch zwischen Herkunfts- und Aufnahmebehörden (Art. 50 CRD)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: legt fest, welche Informationen Herkunfts- und Aufnahmebehörden über Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen austauschen, etwa zu Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung und Verstößen. Für Institute ergeben sich keine unmittelbaren Pflichten; die Aufsicht im Aufnahmestaat erhält darüber aber ein umfassendes Bild der Zweigniederlassung.

Anwendung ab 09.06.2014
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