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ÜbersichtEigenmittel & AufsichtsrechtKonkretisiert: CRR III / CRD VI: Eigenmittel und Aufsicht
EBA

EBA/GL/2015/20, EBA/GL/2021/01, EBA/GL/2021/09, Del. VO (EU) 2022/1011, Del. VO (EU) 2023/2779 ↗, EU

Großkredite: EBA-Leitlinien und technische Standards zu Überschreitungen, Schattenbanken, indirekten Positionen

13 Updates0 in den letzten 30 TagenStand 09.04.2026seit 07.11.2014

09.04.2026
KonsultationEBAEBA/CP/2026/06

Konsultation zu überarbeiteten Leitlinien für Limite gegenüber Schattenbanken (CRR III)

Die EBA passt die Leitlinien an die RTS zur Identifizierung von Schattenbanken an: Limite sollen sich künftig auf das Kernkapital statt auf anrechenbare Eigenmittel beziehen, die Wesentlichkeitsschwelle von 0,25 % soll entfallen; Haupt- und Rückfallansatz für die Limitsetzung bleiben. Stellungnahmen bis 09.07.2026, finale Leitlinien stehen noch aus.

Frist lief am 09.07.2026 aus
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
12.12.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/2779

RTS zu Kriterien für die Identifizierung von Schattenbankunternehmen (Art. 394 CRR)

Legt fest, welche Unternehmen als Schattenbankunternehmen gelten, für die Institute ihre zehn größten Risikopositionen im Rahmen der Großkreditmeldung melden müssen. Maßgeblich ist, ob ein Unternehmen Kreditvermittlungstätigkeiten ausübt, ohne als beaufsichtigtes Unternehmen ausgenommen zu sein. Institute müssen ihre Gegenparteien entsprechend einstufen. Gilt ab 01.01.2024.

Anwendung ab 01.01.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
28.06.2022
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2022/1011

RTS zu indirekten Risikopositionen aus Derivaten bei Großkrediten (Art. 390 CRR)

Legt fest, wie Institute bei der Großkreditberechnung indirekte Risikopositionen gegenüber einem Kunden ermitteln, wenn ein Derivat oder Kreditderivat nicht mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, sich aber auf einen von ihm emittierten Schuld- oder Eigenkapitaltitel bezieht. Solche Positionen sind dem Emittenten des Basiswerts zuzurechnen; Institute müssen sie in ihren Großkreditsystemen erfassen. Gilt ab 18.07.2022.

Anwendung ab 18.07.2022
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
17.01.2022
22.12.2021
15.09.2021
05.07.2021
02.06.2021
16.02.2021
12.11.2020
17.01.2019
15.12.2015
07.11.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 1187/2014

RTS zu Großkrediten aus Fonds, Verbriefungen und ähnlichen Strukturen (Art. 390 CRR)

Legt fest, wie Institute Risikopositionen aus Investmentfonds, Verbriefungen und ähnlichen Konstruktionen für die Großkreditgrenzen behandeln: Durchschau auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte, Zurechnung zu einem unbekannten Kunden, wenn die Durchschau nicht möglich ist, und Berücksichtigung der Struktur selbst als zusätzliche Risikoposition. Institute müssen ihre Großkreditermittlung entsprechend ausgestalten.

Anwendung ab 27.11.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗