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ÜbersichtEigenmittel & Aufsichtsrecht
EU-Kommission

VO (EU) 2017/2402, COM(2025) 825 ff. (Reform) ↗, EU

Verbriefungsverordnung & Reform 2026

27 Updates1 in den letzten 30 TagenStand 22.10.2026seit 05.06.2014

22.10.2026
06.05.2026
15.01.2025
10.12.2024
KonsultationBaFinKonsultation 12/2024

BaFin-Konsultation zu STS-Kriterien für Verbriefungen (12/2024)

Die BaFin konsultiert den Entwurf eines Rundschreibens zur Übernahme neuer EBA-Leitlinien. Diese Leitlinien betreffen die Kriterien für einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefungen, insbesondere für Bilanzverbriefungen. Zudem ändern sie die bestehenden EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/08 und EBA/GL/2018/09 zu den STS-Kriterien für ABCP- und Nicht-ABCP-Verbriefungen.

Original öffnen: bafin.de ↗
25.06.2024
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2024/1780

RTS zu den Voraussetzungen für die Berechnung von KIRB für Verbriefungen (Art. 255 Abs. 9 CRR)

Legt fest, unter welchen Bedingungen Institute KIRB, also die IRB-Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Forderungen einer Verbriefung, berechnen dürfen, insbesondere bei angekauften Forderungen und für Ausfall- und Verwässerungsrisiken. Institute, die den IRB-Verbriefungsansatz nutzen wollen, müssen ihre Berechnung daran ausrichten.

Anwendung ab 15.07.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
18.06.2024
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2024/1700

RTS zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei STS-Verbriefungen (Art. 22, 26d SECR)

Legt Inhalt, Methoden und Darstellung der Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren fest, die Originatoren von STS-Verbriefungen (True Sale und bilanzwirksam synthetisch) veröffentlichen können. Wer sich für die Offenlegung entscheidet, muss die vorgegebenen Indikatoren und Vorlagen verwenden.

Anwendung ab 08.07.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
27.05.2024
LeitlinienEBAEBA/GL/2024/05

Leitlinien zu STS-Kriterien für bilanzwirksame Verbriefungen, Anpassung der Leitlinien von 2018

Originatoren synthetischer Verbriefungen, die das STS-Label nutzen wollen, müssen die Kriterien nach dieser Auslegung erfüllen, u. a. zu Sicherheitenstellung, Verifizierungsstelle und synthetischem Excess Spread. Gleichzeitig werden die Leitlinien für ABCP- und Nicht-ABCP-Verbriefungen gezielt angepasst. Anwendung ab 09.12.2024 für danach abgeschlossene Transaktionen.

Anwendung ab 09.12.2024
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
22.03.2024
15.02.2024
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2024/584

Änderung der RTS zur Homogenität bei STS-Verbriefungen: bilanzwirksame Verbriefungen (SECR)

Erstreckt die Kriterien für die Homogenität der zugrunde liegenden Forderungen auf bilanzwirksame (synthetische) STS-Verbriefungen, die seit der Änderung der Verbriefungsverordnung 2021 ein STS-Label tragen können. Originatoren solcher Verbriefungen müssen ihre Forderungspools ab 06.03.2024 an diesen Kriterien prüfen.

Anwendung ab 06.03.2024
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
18.10.2023
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) 2023/2175

RTS zum Risikoselbstbehalt bei Verbriefungen (Art. 6 Abs. 7 SECR)

Konkretisiert, wie Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Servicer den vorgeschriebenen Selbstbehalt an einer Verbriefung halten: zulässige Formen und Bemessung, Verbot von Absicherung und Verkauf, konsolidierte Erfüllung sowie Sonderfälle wie notleidende Forderungen. Beteiligte an Verbriefungen müssen ihre Selbstbehaltsstrukturen und deren Offenlegung ab 07.11.2023 daran ausrichten.

Anwendung ab 07.11.2023
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
21.04.2023
06.04.2021
01.10.2020
RundschreibenBaFinRundschreiben 04/2020

BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zur gewichteten Durchschnittslaufzeit bei Verbriefungen (Rundschreiben 04/2020)

Die BaFin hat die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2020/04) zur Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von vertraglichen Zahlungen innerhalb einer Verbriefungstranche in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Dies geschieht gemäß Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR).

Original öffnen: bafin.de ↗
11.09.2020
10.09.2020
04.05.2020
06.11.2019
01.07.2019
RundschreibenBaFinRundschreiben 04/2019

BaFin übernimmt EBA-Leitlinien zu STS-Kriterien für Verbriefungen (Rundschreiben 04/2019)

Die BaFin hat die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den STS-Kriterien für Verbriefungen in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Dies betrifft die Kriterien für Nicht-ABCP-Verbriefungen gemäß Artikel 20 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 (EBA/GL/2018/09) sowie für ABCP-Verbriefungen nach Artikel 24 und 26 derselben Verordnung (EBA/GL/2018/08).

Original öffnen: bafin.de ↗
07.06.2019
KonsultationBaFinKonsultation 12/2019

Konsultation: Rundschreiben zur Konkretisierung der STS-Kriterien für Verbriefungen (Konsultation 12/2019)

Die BaFin konsultiert den Entwurf eines Rundschreibens zur Konkretisierung der STS-Kriterien (Simple, Transparent and Standardised) für Verbriefungen. Das Rundschreiben übernimmt die Leitlinien der EBA zu den STS-Kriterien nach Artikel 20 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 für Nicht-ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09) sowie nach Artikel 24 und 26 für ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/08).

Original öffnen: bafin.de ↗
12.12.2018
LeitlinienEBAEBA/GL/2018/08, EBA/GL/2018/09

Leitlinien zu STS-Kriterien für ABCP- und Nicht-ABCP-Verbriefungen

Sektorübergreifende Auslegung der Kriterien Einfachheit, Standardisierung und Transparenz der Verbriefungsverordnung, u. a. zu Homogenität, Kreditvergabestandards, notleidenden Forderungen und Offenlegung. Originatoren, Sponsoren und Investoren sollten STS-Meldungen und Due-Diligence-Prüfungen daran ausrichten. Anwendung ab 15.05.2019.

Anwendung ab 15.05.2019
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
25.10.2018
RundschreibenBaFinRundschreiben 13/2018

BaFin-Rundschreiben zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungen (13/2018)

Das BaFin-Rundschreiben 13/2018 setzt die EBA-Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen (EBA/GL/2016/08) um. Es präzisiert die Auslegung von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) hinsichtlich der Frage, wann ein Geschäft als Kreditunterstützung gilt und wann nicht. Zudem werden Melde- und Dokumentationspflichten gemäß CRR Artikel 248 Absatz 1 weiter ausgearbeitet.

Original öffnen: bafin.de ↗
02.07.2018
28.12.2017
03.10.2016
LeitlinienEBAEBA/GL/2016/08

Leitlinien zur impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen

Originatoren und Sponsoren müssen nachweisen können, dass Transaktionen mit einer eigenen Verbriefung zu Marktbedingungen erfolgen und keine Unterstützung über vertragliche Pflichten hinaus darstellen; sonst droht der Verlust der Kapitalentlastung. Die Leitlinien beschreiben dafür Kriterien und Prüfschritte. Anwendung ab 01.03.2017.

Anwendung ab 01.03.2017
Original öffnen: eba.europa.eu ↗
07.07.2014
13.06.2014
Delegierte VOEU-AmtsblattDel. VO (EU) Nr. 625/2014

RTS zum Selbstbehalt und zu Sorgfaltspflichten bei Verbriefungen (Art. 405–410 CRR)

Konkretisierte die Anforderungen an Institute als Investor, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder Originator bei Verbriefungen: Formen und Messung des Selbstbehalts, Sorgfaltspflichten der Investoren und Offenlegung gegenüber Investoren. Institute mussten vor einer Verbriefungsinvestition prüfen, ob der Selbstbehalt eingehalten wird, und andernfalls zusätzliche Risikogewichte anwenden. Aufgehoben durch Del. VO (EU) 2023/2175 mit Wirkung vom 07.11.2023.

Anwendung ab 03.07.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗
05.06.2014
Durchführungs-VOEU-AmtsblattDVO (EU) Nr. 602/2014

ITS zu zusätzlichen Risikogewichten bei Verbriefungen (Art. 410 Abs. 3 CRR)

Richtet sich an die Aufsichtsbehörden: Die ITS vereinheitlichen, wie zusätzliche Risikogewichte berechnet und angewendet werden, wenn Institute die Pflichten zu Risikoselbstbehalt, Sorgfaltsprüfung oder Offenlegung bei Verbriefungen verletzen. Institute spüren das über höhere Eigenmittelanforderungen für betroffene Verbriefungspositionen.

Anwendung ab 25.06.2014
Original öffnen: eur-lex.europa.eu ↗